1. Die Akten und Informationen betreffend den Lizenznehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, es liegen anderweitige gesetzliche Bestimmungen oder eine schriftliche Ermächtigung des Lizenznehmers selbst vor, die von der Geheimhaltungspflicht entbindet.
2. Das Land, die Kerngruppe oder der bzw. die Dachmarkenbeauftragte unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Soweit in diesem Reglement auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung der Personenbezeichnungen auf konkrete natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.