1. Die Nichtkonformität kann unterschiedlich geartet sein:
a) leichte Nichtkonformität: Wenn dadurch das Image der Dachmarke, ihre Identität oder die Positionierung, die die Dachmarke schützen soll, keinen Schaden nimmt,
b) schwerwiegende Nichtkonformität: Wenn dadurch dem Image der Dachmarke, ihrer Identität oder der Positionierung, die die Dachmarke schützen soll, geschadet wird.
2. Bei leichter Nichtkonformität laut Absatz 1 kann die zuständige Abteilung des Landes – unbeschadet in jedem Fall eines eventuellen Schadenersatzes – folgende Sanktionen gegenüber den verantwortlichen Lizenznehmern erlassen:
a) Verwarnung
b) Sanktion
c) Aussetzung
d) Widerruf.
3. Die Maßnahmen betreffend die Sanktionen und die diesbezüglichen Begründungen werden den Lizenznehmern von der zuständigen Landesabteilung per Einschreiben oder auf einem gleichwertigen anderen Übermittlungsweg zugestellt.
4. Die Sanktion, die Aussetzung und der Widerruf werden im Verzeichnis der Lizenznehmer vermerkt.
5. Bei Sanktionen im Fall schwerwiegender Nichtkonformität kann die zuständige Landesabteilung gleichzeitig auf Kosten des Lizenznehmers die diesbezügliche Maßnahme in einer Tageszeitung oder in einer Fachzeitschrift veröffentlichen.