1. Unbeschadet der strafrechtlichen sowie der zivilrechtlichen Bestimmungen wird die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung der Dachmarke oder der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Reglements, gemäß Landesgesetz vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, mit einer Geldbuße von 3.000,00 Euro bis zu 30.000,00 Euro bestraft. Bei jedem weiteren Verstoß innerhalb von 12 Monaten verfünffacht sich der Betrag der Geldbuße. Die eingehobenen Beträge werden von jener Körperschaft eingenommen, die die Geldbuße verhängt hat.