Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) In Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 97/bis und 97/quater findet für die Artikeldebatte der Gesetzentwürfe betreffend die Wahlordnung und die Regierungsform sowie der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung folgende Sonderegelung Anwendung:
Art. 97/quinquies wurde eingefügt durch Art. 9 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.