(1) Die Gesetzesinitiative steht der Bevölkerung, den Abgeordneten und der Landesregierung zu. Für die Gesetzesinitiative der Bevölkerung gelten die Bestimmungen der Regionalgesetze vom 16. Juli 1972, Nr.15, vom 2. September 1974, Nr. 7, und vom 29. Mai 1980, Nr. 9, in geltender Fassung.
(2) Die Gesetzentwürfe müssen aus einem Begleitbericht und einem in Artikel gegliederten Text bestehen.
(3) Die Artikel müssen unter Einhaltung eines angemessenen gesetzgebungstechnischen Standards formuliert werden, wobei auf eine ständige Verbesserung der Qualität der Landesgesetzgebung hinzuarbeiten ist, um die größtmögliche Lesbarkeit der Gesetzestexte seitens der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Die einzelnen Artikel müssen deshalb möglichst kurz gehalten sein; in ein und denselben Artikel dürfen folglich keine Bestimmungen eingefügt werden, die nicht in direktem Bezug zueinander stehen. Die in einem Artikel enthaltenen Bestimmungen müssen von ihrem Inhalt her eigenständig sein und die geregelten Themen in einem logischen Zusammenhang aufeinander folgen.
(4) Sollte ein eingebrachter Gesetzentwurf nicht den unter Absatz 3 angeführten Kriterien entsprechen, obliegt es der zuständigen Gesetzgebungskommission, bei der Prüfung des Gesetzentwurfs die notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen, einschließlich der Aufteilung eines für zu lang und komplex erachteten Artikels in zwei oder mehrere Artikel. Wird ein Gesetzentwurf von der zuständigen Gesetzgebungskommission nicht innerhalb der von Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Frist oder innerhalb der weiteren vom Landtag laut Artikel 43 Absatz 3 eingeräumten Frist behandelt, wird die Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit den Kriterien laut Absatz 3 im Auftrag des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin vom Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtags vorgenommen. Schlägt besagtes Amt technische Anpassungen vor, überantwortet der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin bei der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum und nach Genehmigung des Übergangs zur Artikeldebatte dem Landtag die Entscheidung, welcher der beiden Texte - der ursprüngliche oder der in gesetzgebungstechnischer Hinsicht vom Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten überarbeitete Text - in der Artikeldebatte behandelt werden soll. In der Debatte, die vor der entsprechenden Abstimmung stattfindet, kann jeder/jede Abgeordnete nur einmal für höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen. 34)