Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Präsident/die Präsidentin kann die Entgegennahme und/oder die Behandlung von Änderungsanträgen, Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen und Zusatzartikeln in Form von Änderungsanträgen verweigern, die
(2) Nach Verlesung des Änderungsantrags oder des Änderungsantrags zum Änderungsantrag entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Änderungsantrags oder des Änderungsantrags zum Änderungsantrag auf der Behandlung desselben besteht, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet. 40)
Art. 97/ter wurde eingefügt durch Art. 7 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.