Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nach Schluß der Generaldebatte und abgeschlossener Behandlung allfälliger Beschlußanträge zum Gesetzentwurf läßt der Präsident über den Übergang zur Artikeldebatte offen abstimmen.
(2) Sollte der Landtag den Übergang zur Artikeldebatte nicht genehmigen, gilt der Gesetzentwurf als abgewiesen.