Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Sollten sprachliche Änderungen notwendig sein, verliest der Präsident im Laufe der Debatte im Landtag nur den sprachlich abgeänderten Teil in der den Änderungen entsprechenden Sprache, worauf ohne weitere Diskussion offen abgestimmt wird.
(2) Formelle Fehler, auch im Zusammenhang mit der Übersetzung, können vom Präsidium im Rahmen der Endredaktion des Gesetzestextes ausgemerzt werden.