Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Ein vom Landtag abgewiesener Gesetzentwurf darf erst nach sechs Monaten wieder vorgelegt werden. Dies gilt auch für leicht abgeänderte Gesetzentwürfe desselben Inhaltes.
(2) Der Landtag kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Einbringers in Abweichung von der Vorschrift gemäß Absatz 1 den Gesetzentwurf mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung zulassen. Der Präsident räumt dem Antragsteller und einem allfälligen Antragsgegner eine Rededauer von jeweils höchstens fünf Minuten zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes ein.