Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Gesetzentwürfe sind an den Präsidenten des Landtages zu richten. Sie werden unverzüglich mit einer Reihungsnummer versehen und an die gemäß Artikel 22 zuständige Kommission sowie an alle Abgeordneten weitergeleitet.
(2) Der Präsident macht hiervon in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a) Mitteilung.
(3) Die Landesregierung oder der den Gesetzentwurf einbringende Abgeordnete kann in derselben Sitzung die dringliche Behandlung des Gesetzentwurfes beantragen. Der Präsident räumt dem Antragsteller und einem allfälligen Antragsgegner zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes eine Redezeit von jeweils höchstens fünf Minuten ein. Der Landtag beschließt über den Antrag unverzüglich. Im Falle der Annahme des Antrages wird die im Artikel 43 für die Behandlung des Gesetzentwurfes festgesetzte Frist auf die Hälfte verkürzt.
(4) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete betreffen, welche nicht ausdrücklich als Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgebungskommissionen angeführt sind, weist der Präsident des Landtages jener Kommission zur Behandlung zu, die für verwandte Sachgebiete zuständig ist.
(5) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Kommissionen betreffen, weist der Präsident zur Behandlung der am meisten betroffenen Kommission zu.