(1) Nach Verlesung der Berichte erklärt der Präsident die Generaldebatte für eröffnet.
(1/bis) In der Generaldebatte darf jeder/jede Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit insgesamt dreißig Minuten nicht überschreiten darf. Für die Replik stehen dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfs ebenfalls dreißig Minuten zur Verfügung. 35)
(2) Wenn - in folgender Reihenfolge - die Abgeordneten, die Berichterstatter der Kommission und die Landesregierung oder der Einbringer des Gesetzentwurfes gesprochen haben, so erklärt der Präsident die Generaldebatte für geschlossen.
(3) Vor Schluß der Generaldebatte kann von mindestens fünf Abgeordneten mit dem Einvernehmen des Einbringers die Rückverweisung des Gesetzentwurfes an die Kommission verlangt werden. Der Antrag kann in einer Wortmeldung von höchstens fünf Minuten begründet werden.
(4) Der Schluß der Generaldebatte kann jedoch - unter Wahrung des Rederechts der bereits zu Wort gemeldeten Abgeordneten - jederzeit von jedem Abgeordneten, der noch nicht zur Sache gesprochen hat, beantragt werden. Falls ein Abgeordneter dagegen Einspruch erhebt, läßt der Präsident über den Antrag offen abstimmen.
(5) Vor Schluß der Generaldebatte im Sinne des vorhergehenden Absatzes können jedenfalls noch die Landesregierung, die Berichterstatter oder der Einbringer des Gesetzentwurfes das Wort ergreifen.