(1) Änderungsanträge, welche auf die Einfügung von Zusatzartikeln in den Text des Gesetzentwurfs abzielen - in der Folge Zusatzartikel genannt -, sind - mit Ausnahme der im Absatz 2 geregelten Fälle - in der zuständigen Gesetzgebungskommission einzubringen und zu behandeln. Um dies zu gewährleisten, können in Abweichung von Artikel 42 Absatz 5 Zusatzartikel nicht nur von den Kommissionsmitgliedern und von der Landesregierung, sondern auch von Landtagsabgeordneten jener Fraktionen, die in der betreffenden Kommission nicht vertreten sind, eingebracht werden. Die von letzteren eingebrachten Zusatzartikel müssen dem/der Kommissionsvorsitzenden jedenfalls vor Beginn der Artikeldebatte über den betreffenden Gesetzentwurf vorgelegt werden. Damit die Einbringung allfälliger Zusatzartikel rechtzeitig erfolgen kann, werden die Einberufungen der Sitzungen der Gesetzgebungskommissionen gemeinsam mit der Tagesordnung auch jenen Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zugestellt, die einer in der entsprechenden Kommission nicht vertretenen Fraktion angehören.
(2) Während der Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum ist die Einbringung - seitens der Landesregierung und der Landtagsabgeordneten - und die Behandlung von Zusatzanträgen nur dann zulässig, falls sie sich als direkte Folge des von der Gesetzgebungskommission genehmigten Textes des Gesetzentwurfs als notwendig erweisen oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen, und unter der Bedingung, dass es gemäß den Kriterien laut Artikel 86 Absatz 3 und 4 zweckmäßig ist, die erforderliche Anpassung des Textes mit einem Zusatzartikel und nicht mit einem Zusatzantrag zum betreffenden Artikel vorzunehmen.
(3) Für die Einbringung von allfälligen Zusatzartikeln und allfälligen Änderungsanträgen zu denselben gelten die Fristen laut Artikel 97/bis Absätze 1, 2 und 3, je nachdem, ob die Zusatzartikel als direkte Folge des von der Gesetzgebungskommission genehmigten Textes des Gesetzentwurfs eingebracht wurden oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen.
(4) Nach Verlesung des Zusatzartikels entscheidet der Präsident/die Präsidentin über dessen Zulässigkeit im Sinne von Absatz 2. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Zusatzartikels auf dessen Behandlung besteht, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet.
(5) Die Behandlung der Zusatzartikel und der allfälligen dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben und die Abstimmung darüber erfolgt anhand des Verfahrens gemäß Artikel 97/quater. Diesbezüglich ist ein Zusatzartikel einem Artikel des in Behandlung stehenden Gesetzentwurfs gleichgestellt. 43)