Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nach dem Übergang zur Artikeldebatte verliest der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied der Reihe nach die einzelnen Artikel sowie die allfälligen Abänderungsanträge in deutscher und italienischer Sprache.
(2) In der Folge können dazu der Einbringer, die Abgeordneten, die Landesregierung und zur Replik abermals der Einbringer Stellung nehmen. Liegen Abänderungsanträge vor, werden zunächst diese behandelt; es folgt die Abstimmung. Sodann wird der Artikel behandelt; es folgt die Abstimmung darüber.