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In vigore al: 11/09/2012

c) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 41)
Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.

Art. 97/quater (Behandlung der Artikel, Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen und Abstimmung über dieselben)

(1) Jeder Artikel und alle dazu eingebrachten Änderungsanträge bzw. alle Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen werden gemeinsam behandelt, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:

  • a)  Nach Verlesung des Artikels und aller dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird die Debatte über die Gesamtheit aller Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben eröffnet, die mit der Erläuterung der Änderungsanträge bzw. der Änderungsanträge zu denselben durch die jeweiligen Einbringer beginnt; im Verlauf der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für höchstens 15 Minuten das Wort ergreifen, auch wenn er/sie mehrere Änderungsanträge bzw. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen eingebracht hat. Nach Abschluss dieser Wortmeldungen nehmen die Landesregierung und der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfs, falls es sich um einen von einem/einer Abgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf handelt, zu den einzelnen Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu denselben Stellung, wofür insgesamt höchstens 15 Minuten zur Verfügung stehen;
  • b)  nach Abschluss der Wortmeldungen laut Buchstabe a) wird zur Abstimmung über die einzelnen Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben übergegangen, wobei über letztere vor den Änderungsanträgen abgestimmt wird, auf die sie sich beziehen. Über die Änderungsanträge wird in jener logisch-formellen Reihenfolge abgestimmt, die der Präsident/die Präsidentin für einen bestmöglichen Ablauf des Abstimmungsverfahrens und für eine bestmögliche Verständlichkeit der Abstimmungen für zweckmäßig hält. Wurden zu ein und demselben Text oder Textteil mehrere Änderungsanträge eingebracht, wird zuerst über jenen abgestimmt, der am weitesten vom ursprünglichen Text abweicht: in der Reihenfolge über die Anträge, die den Wortlaut zur Gänze streichen, teilweise streichen, abändern und schließlich über jene, die ihn ergänzen. Wird ein bereits verlesener und somit zur Behandlung aufgerufener Änderungsantrag vom Einbringer/von der Einbringerin vor oder auch während des Abstimmungsverfahrens über die einzelnen Änderungsanträge zurückgezogen, kann ein anderer Abgeordneter/eine andere Abgeordnete verlangen, dass der Landtag trotzdem über den Änderungsantrag abstimmt. Die Abstimmung erfolgt dann allerdings, ohne dass die Debatte neu eröffnet wird;
  • c)  nach Abschluss der Abstimmungen laut Buchstabe b) über die Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird die Debatte zum gegebenenfalls abgeänderten Artikel eröffnet; jeder/jede Abgeordnete darf im Verlauf derselben nicht mehr als zweimal und für insgesamt höchstens 10 Minuten das Wort ergreifen. Nach Abschluss der Wortmeldungen der Abgeordneten nehmen die Landesregierung und der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfs, falls es sich um einen von einem/einer Abgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf handelt, Stellung, worauf zur Abstimmung über den Artikel übergegangen wird. 41)
41)

Art. 97/quater wurde eingefügt durch Art. 8 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

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