Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Jeder Artikel und alle dazu eingebrachten Änderungsanträge bzw. alle Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen werden gemeinsam behandelt, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:
Art. 97/quater wurde eingefügt durch Art. 8 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.