Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Behandlung eines Gesetzentwurfes beginnt mit der Verlesung des Begleitberichtes und, im Anschluß daran, der Berichte der Gesetzgebungskommissionen und der allfälligen Minderheitenberichte.
(2) Auf Vorschlag eines Abgeordneten und mit Zustimmung des Berichterstatters gelten ein oder mehrere Berichte als verlesen, wenn kein Abgeordneter sich dagegen ausspricht.
(3) Die Berichte werden jedenfalls in das Wortprotokoll über die Sitzung aufgenommen.