(1) Jeder/jede Abgeordnete kann vor Abschluss der Generaldebatte höchstens drei Beschlussanträge einbringen, welche die in Behandlung stehende Angelegenheit betreffen.
(2) Der Präsident/die Präsidentin kann die Entgegennahme und/oder Behandlung von Beschlussanträgen zu Gesetzentwürfen verweigern, die
- a) in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind,
- b) nicht den Inhalt des Gesetzentwurfs betreffen,
- c) eine Wiederholung früherer Beschlüsse darstellen, die der Landtag in den vergangenen 6 Monaten bei der Behandlung von Beschlussanträgen oder anderen Beschlussanträgen zu Gesetzentwürfen zur selben Angelegenheit gefasst hat, unabhängig davon, ob letztere genehmigt oder abgelehnt wurden.
(3) Nach Verlesung des Beschlussantrages entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Beschlussantrages auf der Behandlung desselben besteht, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet.
(4) Sollte die Frage der Unzulässigkeit nicht den gesamten Beschlussantrag, sondern nur einen Teil desselben betreffen, unterbricht oder verschiebt der Präsident/die Präsidentin vor der Entscheidung die Behandlung desselben und räumt dem Einbringer/der Einbringerin eine angemessene Zeitspanne zur Einbringung eines Änderungsantrages ein, um damit eine Unzulässigkeitserklärung zu vermeiden.
(5) Wenn zu den in Behandlung stehenden Themen auf der Tagesordnung schon ein Beschlussantrag aufscheint, kann dessen Einbringer/Einbringerin verlangen, dass dieser gleichzeitig und gemeinsam mit den gemäß Absatz 1 eingebrachten Beschlussanträgen behandelt wird.
(6) Bei der Behandlung von Beschlussanträgen zu Gesetzentwürfen darf außer dem Einbringer/der Einbringerin, in der Reihenfolge, nur ein Abgeordneter/eine Abgeordnete jeder Landtagsfraktion und ein Mitglied der Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sprechen.
(7) Mit Ausnahme des Einbringers/der Einbringerin, dem/der zehn Minuten zur Verfügung stehen, darf die Redezeit von fünf Minuten nicht überschritten werden.
(8) Eine Erklärung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(9) Die Beschlussanträge zu Gesetzent-würfen werden unmittelbar nach Schluss der Generaldebatte behandelt und darüber wird offen abgestimmt.
(10) Die Behandlung der Beschlussanträge zu Gesetzentwürfen erfolgt in chronologischer Reihenfolge, wobei Artikel 117 anzuwenden ist. 36)