Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Landtagspräsident hält die genehmigten Beschlußanträge zu Gesetzentwürfen in Evidenz und informiert die zuständigen Ämter und Behörden über allfällige einzuhaltende Fristen.