Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Solange über den Übergang zur Artikeldebatte nicht abgestimmt wurde, steht es dem Einbringer eines Gesetzentwurfes frei, denselben zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückzuziehen.