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die folgenden Änderungen zu den „Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung“, die mit Beschluss der Landesregierung vom 28. November 2023, Nr. 1038, erlassen wurden und welche mit Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 243, abgeändert wurden, zu genehmigen:
1) unter Artikel 4 wird Absatz 3 eingefügt:
„3. Die zulässigen Kosten sind im Zuge der Genehmigung für alle Vorhaben, die mit diesen Anwendungsrichtlinien gefördert werden, pro Jahr auf die nächstniedrigsten 100,00 Euro abzurunden.“
2) Artikel 23 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„6. Die Beihilfeanträge für industrielle Forschung oder für experimentelle Entwicklung können gegenseitig von Amts wegen dem jeweils zutreffenden Förderbereich dieser Anwendungsrichtlinien zugewiesen werden.“
3) Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Ausgaben für ein- oder mehrjährige Projekte laut dem Zeitplan, der vom zuständigen Amt genehmigt wurde, müssen innerhalb des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, abgerechnet werden, oder falls dieses sich unterscheidet, innerhalb des Jahres, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt. Erfolgt die Abrechnung der Ausgabe nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Beihilfe widerrufen. Nur im Falle von schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die vom begünstigten Unternehmen vor Ablauf der oben genannten Frist mittels PEC mitgeteilt werden müssen, kann das zuständige Amt eine Verlängerung der Abgabefrist für die Rechnungslegung im Ausmaß eines weiteren Jahres gewähren. Verstreicht diese neue Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.
Des Weiteren gilt, dass sofern es aus gerechtfertigten Gründen nicht möglich ist, die laut Zeitplan angeführten Tätigkeiten umzusetzen, das begünstigte Unternehmen innerhalb 31. Dezember des betreffenden Jahres, mittels PEC oder unter Verwendung der Online-Plattform https://civis.bz.it, beim zuständigen Amt beantragen muss, dass die Fristen für den Abschluss besagter Tätigkeiten auf das unmittelbar darauffolgende Jahr verschoben werden. Hierfür müssen eine Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden. Die Verschiebung der Tätigkeiten, bewirkt nicht automatisch die Verschiebung der Frist, welche für die Vorlage der Rechnungslegung vorgesehen ist. Für die Verschiebung dieser Frist, muss eine gesonderte Anfrage beim zuständigen Amt, mittels PEC oder unter Verwendung der Online-Plattform https://civis.bz.it, eingereicht werden.“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Anwendung finden.