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Beschluss vom 4. Juni 2024, Nr. 457
Leitlinie betreffend die Ernennung und die Arbeitsweise des Sachverständigenbeirates und die Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes

Anlage

Leitlinie betreffend die Ernennung und die Arbeitsweise des Sachverständigenbeirates und die Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes

ABSCHNITT 1
Ernennung und Arbeitsweise des Sachverständigenbeirates

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. In Anwendung des Artikels 10, Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 20 "Regelung für die Erteilung von Konzessionen für große Wasserableitungen zu hydroelektrischen Zwecken“ (nachfolgend Gesetz) regelt diese Leitlinie:

a) die Ernennung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sachverständigenbeirates, im Folgenden als „Beirat“ bezeichnet;

b) die Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes durch den Beirat.

Artikel 2
Zusammensetzung und Ernennung

1. Der Beirat setzt sich aus mindestens neun und höchstens dreizehn Mitgliedern zusammen, wobei folgende Profile vertreten sein müssen:

a) der/die Direktor/in der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,

b) ein/eine Vertreter/in, der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, Experte/in für den Bereich Gewässerschutz,

c) ein/eine Vertreter/in der Abteilung Forstdienst, Experte/in für das Wildtiermanagement,

d) ein/eine Vertreter/in der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Experte/in für die Bereiche Biodiversität, Landschaft und Raumentwicklung,

e) ein/eine Vertreter/in der Agentur für Bevölkerungsschutz, Experte/in für den Bereich Geomorphologie, Hydrologie und Hydraulik,

f) ein/e Experte/in für die vom Beirat behandelten Themen, welche/r vom Rat der Gemeinden namhaft wird;

g) ein von extern berufene/r Experte/in für Kraftwerksbau und energetische Entwicklung.

2. Der Beirat wird außerdem mit Vertretern folgender Institutionen, welche nicht zur Autonomen Provinz Bozen gehören, ergänzt:

a) bis zu 2 Vertreter/innen der staatlichen Verwaltungen, welche über die im einzigen Verfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Zuständigkeit verfügen,

b) ein/eine Vertreter/in allenfalls betroffener regionaler Verwaltungen sowie der Autonomen Provinz Trient, falls vorgesehen,

3. Für jedes einzelne Ausschreibungsverfahren, werden die Mitglieder des Beirates des Landes vom zuständigen Landesrat aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrungen in den jeweiligen Sektoren vorgeschlagen und von der Landesregierung ernannt.

4. Die Mitglieder des Beirates von Verwaltungen außerhalb des Landes werden von den jeweiligen Verwaltungen aufgrund der nachgewiesenen Erfahrungen und spezifischen Kenntnisse in Bereichen, welche in die Zuständigkeit des Beirates fallen, vorgeschlagen und von der Landesregierung ernannt.

Artikel 3
Auftrag und Dauer

1. Der Beirat hat die Aufgabe, auf Grundlage geltender Rechtsnormen, einschlägiger Planungsinstrumente, themenrelevanter Dokumente und dieser Leitlinie, die Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes zu definieren, welche in den Projektvorschlägen einzuhalten sind.

2. Der Beirat zieht bei der Festlegung der Parameter die in Kraft getretenen oder angenommenen Planinstrumente, Bestimmungen betreffend den Schutz von Natur und Schutzgebieten, Inventare, spezifische Erhebungen, Forschungsprojekte und getroffene Entscheidungen zur territorialen, kulturellen, sozioökonomischen und naturräumlichen Entwicklung im betroffenen Raumausschnitt sowie im Einzugsgebiet und Unterlauf der betroffenen Wasserläufe in Betracht.

3. Der Beirat kann zu bestimmten Themen und zu besonderen Fragen interne oder externe Sachverständige in beratender Funktion zu den Sitzungen einladen.

4. Der Beirat hat den Abschlussbericht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ernennung vorzulegen. Der zuständige Landesrat kann bei einer begründeten Anfrage durch den Vorsitzenden des Beirates die Frist einmalig um vier Monate verlängern.

5. Der Beirat erstellt, falls von der zuständigen Behörde verlangt, auch Stellungnahmen im Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit, sollten potenzielle Betreiber um Erläuterungen anfragen oder Rekurs einlegen.

6. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Beirates Zugang zu allen Dokumenten der öffentlichen Verwaltung, welche zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Artikel 4
Unabhängigkeit und Abwesenheit von Interessenskonflikten

1. Die vom Beirat beigezogenen Experten dürfen keine Interessenkonflikte aufweisen. Sie dürfen weder direkt noch indirekt mit Projekten in Beziehung stehen, welche sich an der Ausschreibung beteiligen werden bzw. müssen sich verpflichten, sich auch nicht an der Planung oder Erbauung des Kraftwerks direkt oder über Firmen und technische Büros zu beteiligen.

2. Die Unabhängigkeit des Beirates wird durch die Abwesenheit von Interessenskonflikten der Mitglieder während der gesamten Dauer des Auftrags und des Vergabeverfahrens gewährleistet.

Artikel 5
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1. Die Mitglieder des Beirates beteiligen sich mit je einer Stimme an Abstimmungen im Beirat.

2. Die Beschlüsse des Beirats werden mehrheitlich gefasst. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mind. ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Die Mitglieder des Beirats dürfen ihre Aufgaben nicht delegieren.

Artikel 6
Vorsitz

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz führt den Vorsitz. Der Beirat benennt aus seiner Mitte ein Mitglied, das bei Abwesenheit oder Verhinderung des/der Vorsitzenden als Stellvertreter fungiert.

2. Bei Abstimmungen ist bei Stimmengleichheit die Entscheidung des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 7
Einberufung der Sitzungen und Sitzungsform

1 Die Einladungen zu den Sitzungen des Beirates müssen spätestens bis zu 10 Tage vor der Sitzung mit elektronischer Post erfolgen.

2. Die Sitzungen können auch als Videokonferenzen durchgeführt werden, zu denen ein Videoprotokoll angefertigt wird.

3. Das Sekretariat des Beirates führt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Artikel 8
Honorare und Beauftragungen

1. Die Honorare der Experten/innen, welche nicht von öffentlichen Institutionen stammen, sind nach den geltenden Vorschriften geregelt.

2. Sämtliche Beauftragungen erfolgen durch die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

ABSCHNITT 2
Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes

Artikel 9
Vorgehensweise für die Festlegung der Parameter

1. Bei der Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes muss der Beirat die geltenden Bestimmungen und die Vorgaben der geltenden oder beschlossenen Landespläne beachten, und zwar insbesondere:

a. Wassernutzungsplan

b. Gewässerschutzplan

c. Landesstrategieplan

d. Landschaftsleitbild, Landschaftspläne und Natura-2000-Managementpläne

e. Nationalparkplan, Naturparkpläne

f. Klimaplan

g. Zivilschutz- und Gefahrenzonenpläne

h. Flussraumpläne und Managementpläne für die Einzugsgebieten.

2. Es ist auf die Vorgaben der Gemeindeplanung und zusätzliche Empfehlungen des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler einzugehen.

Artikel 10
Vorgaben im Bereich Gewässernutzung und -schutz

1. Der Beirat hat für die Ermittlung der Ableitungsmenge und der Mindestrestwassermenge unter Berücksichtigung bestehender Konzessionen und Rechte Dritter die Vorgaben des Wassernutzungsplanes (nachfolgend "WNP") und des Gewässerschutzplanes (nachfolgend "GSP") zu beachten.

2. Der Beirat legt die Einzugsgebiete (Fläche in km²) der abzuleitenden Fließgewässer fest und beschreibt die Abflusseigenheiten einschließlich ihrer mehrjährigen Variabilität. Als Grundlage hierfür dienen die vom zuständigen Amt durchgeführten Erhebungen und gesammelten Daten, Studien und Informationen.

3. Der Beirat kann bei Ableitungen von noch nicht monitorierten Gewässern Auflagen für deren Beobachtung und die Erfassung der benötigten Daten definieren bzw. bei Notwendigkeit die Ausarbeitung zusätzlicher standortspezifischer Studien und Erhebungen zu naturräumlichen Wechselwirkungen einfordern, welche im Zuge der Ausarbeitung des Projektvorschlages auszuarbeiten sind.

4. Der Beirat orientiert sich an den Inhalten im Band F, Kapitel 6.4 GSP für die Ausschreibung neuer Konzessionen bzw. für die Erneuerung bestehender Konzessionen für große Ableitungen zu hydroelektrischen Zwecken. Mögliche Abweichungen davon sind zu begründen.

5. Der Beirat legt aufgrund der von den Ämtern vorgelegten Dokumente den ökologischen und chemischen Zustand des betreffenden Wasserlaufs fest und definiert Maßnahmen, wie dieser Zustand auch bei einer hydroelektrischen Nutzung beibehalten oder verbessert werden kann.

6. Sämtliche Anlagenkomponenten mit Ausnahme der Ableitungswerke (Fassungsbauwerk und Rückgabebauwerk), müssen gemäß der Artikel 14 und 15 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, einen Abstand von mindestens 10 Metern zur Grenze des öffentlichen Wassergutes aufweisen. Dem Beirat kann bei besonderen naturräumlichen landschaftlichen und kulturellen Wertigkeiten einen größeren Abstand zum Fließgewässer bzw. eine Ausklammerung weiterer Flächen von Bebauungen festlegen.

7. Die Ableitungsanlagen (Fassungs- und Rückgabebauwerk) müssen so geplant und errichtet werden, dass sie ein 100-järiges Hochwasser schadlos abführen können und es muss ein Freibord von einem Meter dazugerechnet werden. Zusätzlich muss der Nachweis erbracht werden, dass ein 300-jähriges Hochwasser schadlos abgeführt werden kann. Diese Voraussetzung ist sowohl hinsichtlich des Abflussquerschnittes als auch des Bautyps und den damit zusammenhängenden Risiken von Verklausungen, Geschiebeanlandungen, technischen Fehlfunktionen und ähnlichen Aspekten zu betrachten.

8. Laut Artikel 53 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, ist in den Schutzstreifen entlang der Fließgewässer die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser, verboten.

Artikel 11
Management der Flussräume und der Einzugsgebiete von Gebirgsbächen

1. Der Beirat muss die in den Flussraum- und Einzugsgebietsmanagementplänen der betroffenen Fließgewässer enthaltenen Vorgaben zur hydraulischen Sicherheit und der Bewirtschaftung der Wasserressourcen berücksichtigen.

Artikel 12
Gefahrenzonen und hydrogeologische Risikozonen

1. Der Beirat berücksichtigt die Gefahrenzonenpläne gemäß Artikel 55 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, sowie die Vorschriften über zulässige Eingriffe und Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren oder Schäden durch Naturereignisse. Die gebietsspezifischen Kriterien und Pläne werden vom zuständigen Amt bereitgestellt.

2. Der Beirat übernimmt vom zuständigen Amt die Vorgaben über die Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die hydrogeologische Stabilität der Hanglagen gemäß Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, "Forstgesetz" und mit den Vorschriften über möglichen Einfluss von Erdbeben und außergewöhnlichen Abflussereignissen.

Artikel 13
Natur, Landschaft und Raumentwicklung

1. Bei der Festlegung der Parameter muss der Beirat die bindenden Vorgaben aus den geltenden oder beschlossenen Landes- und Gemeindepläne im Zusammenhang mit den standortspezifischen Merkmalen des Interventionsgebiets sowie jene aus den einschlägigen Vorschriften der Fachbereiche und die durch die Bestimmungen betreffend den Schutz der Natur und der Schutzgebiete auferlegten Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

2. Der Beirat hat sich an die europäische Richtlinie "Habitat" 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 und die europäische Richtlinie "Vögel" 2009/147/EG vom 30. November 2009 und die kommunalen Landschaftspläne zu halten.

3. Der Beirat stellt das Vorhandensein von Natura-2000-Gebieten fest, welche durch das geplante Projekt betroffen sein könnten.

4. Der Beirat kann Flächen definieren, die von weiterer Bebauung freizuhalten sind und Indikatoren festlegen, um die Versiegelung weiterer Flächen im Zuge der Projektumsetzung zu minimieren.

Artikel 14
Parameter für den Schutz des kulturellen und geschichtlichen Erbes

1. Der Beirat übernimmt die Vorgaben in Bezug auf den Schutz des archäologischen Erbes gemäß Landesgesetz für Kulturgüter vom 18. Juli 2023, Nr. 14, und gemäß Legislativdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42.

2. Der Beirat kann ferner auf gesonderte und spezifische Dokumentationen zur Bewahrung und Inwertsetzung von technischen Kulturgütern bei bestehenden Anlagen zurückgreifen und weitere Auflagen festlegen.

Artikel 15
Wildtiermanagement und aquatische Lebensräume

1. Der Beirat übernimmt die Vorgaben gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 3, Vorschriften zum Schutz von Tier- und Fischbeständen und gemäß Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“.

2. Der Beirat legt die Zielarten fest und definiert Auflagen zu deren Schutz.

3. Der Beirat definiert die Parameter zur Abgeltung allfälligen Wertminderung betroffener Fischereirechte und notwendige vertiefende Studien hierzu, welche im Zuge der Projektvorschlag auszuarbeiten sind.

 

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