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1. Ab 1. Januar 2025 wird auf die Liegenschaften der Fraktion Tall und der Fraktion Schennaberg (Hausnummer „Schennaberg“) in der Gemeinde Schenna den erhöhten Steuersatz gemäß Artikel 9 ter des LG 23. April 2014 Nr. 3 nicht angewendet.
2. Die Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 692 vom 27. September 2022, so abzuändern, dass die Fraktion Tall und die Fraktion Schennaberg (Hausnummer „Schennaberg“) als unterschiedliche Gemeindegebiete der Gemeinde Schenna aufscheinen; die so abgeänderte Anlage ist integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.
3. diesen Beschluss gemäß Art. 4 Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da dieser an die Allgemeinheit gerichtet ist.