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1. Die Regelung zur Krankenhausschule laut Anlage A, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, ist genehmigt.
2. In Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 62 vom 26. Januar 2016 ist der Buchstabe d) widerrufen.
3. In Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 62 vom 26. Januar 2016 ist der Buchstabe d) widerrufen.
4. Artikel 11 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1168 vom 31. Oktober 2017 findet für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen ab dem 1. September 2024 keine Anwendung und ist mit Wirkung ab dem 1. September 2025 widerrufen.
5. Der Punkt 3.1.8. der Anlage D des Beschlusses der Landesregierung Nr. 79 vom 30. Januar 2018 findet für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen ab dem 1. September 2024 keine Anwendung und ist mit Wirkung ab dem 1. September 2025 widerrufen.
6. Der vorliegende Beschluss findet für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen ab dem Schuljahr 2024/2025 und für die italienischsprachigen Schulen ab dem Schuljahr 2025/2026 Anwendung.
Im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird der vorliegende Beschluss im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme bestimmte Personengruppen betrifft.