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1. In den Rahmenrichtlinien des Landes für die deutschsprachige Grund- und Mittelschule, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 81 vom 19. Jänner 2009, in geltender Fassung, wird im Teil B „Fachliche und fächerübergreifende Richtlinien“ nach dem Abschnitt „Katholische Religion“ der Abschnitt „Ethik“ laut beiliegender Anlage A eingefügt.
2. In den Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula in den deutschsprachigen Gymnasien und Fachoberschulen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13. Dezember 2010, Nr. 2040, wird im Teil B „Fachliche und fächerübergreifende Richtlinien für Gymnasien und Fachoberschulen“ nach dem Abschnitt „Katholische Religion“ der Abschnitt „Ethik“ laut beiliegender Anlage B eingefügt.
3. Für die Schulen der Berufsbildung sind für „Ethik“ die Rahmenrichtlinien laut beiliegender Anlage B genehmigt.
4. Dieser Beschluss wird samt Anlagen A und B gemäß Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, an das Ministerium für Unterricht für die Anhörung und zwecks Einholung des Gutachtens des Obersten Rates für den Öffentlichen Unterricht weitergeleitet.
5. Im Sinne von Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 wird der zuständige Landesrat als Vertreter des Landes für die Behandlung der vorliegenden Änderungen im Obersten Rat für den Öffentlichen Unterricht namhaft gemacht; der Landesrat kann diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.
Der vorliegende Beschluss wird nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 9 des DPR Nr. 89/1983 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.