1. Um das Verfahren zur Bewertung des öffentlichen Interesses gemäß Artikel 8 des Gesetzes einzuleiten, veröffentlicht das zuständige Amt für 30 Tage eine Bekanntmachung im Südtiroler Bürgernetz und an den Anschlagtafeln der betroffenen Gemeinden.
2. Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung enthält folgende Daten:
a) für Flussabschnitte, für die noch keine Konzessionen für große Wasserableitungen zu hydroelektrischen Zwecken vorliegen:
- die von der Ableitung betroffenen Gemeinden;
- die betroffenen Wasserkörper mit Angabe der freien Gewässerabschnitte;
b) bei Konzessionen, die verfallen sind oder demnächst verfallen:
- die von der Ableitung betroffenen Gemeinden
- betroffene Wasserkörper oder Gewässerabschnitte;
- Ableitungsströme, Höhenunterschiede, durchschnittliche jährliche Nennleistung der Konzession;
- durchschnittliche Jahresproduktion der letzten zehn Jahre.
3. In der Bekanntmachung nach Absatz 1 werden auch die für das Verfahren verantwortliche Person, das zuständige Amt und die zertifizierte E-Mail-Adresse für die Übermittlung etwaiger Stellungnahmen nach Artikel 4 angegeben.