1. Die Aufnahme in die teilstationären Dienste erfolgt auf der Basis der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien nach Einreichung eines diesbezüglichen Antrags.
2. Die Träger der Sozialdienste führen eine Warteliste und geben die Kriterien zur Erstellung der Rangordnung bekannt.
3. Die Träger der Sozialdienste erarbeiten außerdem einen jährlichen Tätigkeitskalender, in dem die Öffnungstage laut den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien festgelegt sind.
4. Die Dienste richten sich an eine einzige Zielgruppe wie im vorhergehendem Artikel 3 definiert. Auf der Grundlage eines spezifischen sozialpädagogischen Konzepts kann sich der Dienst an mehr als eine der Zielgruppen laut Artikel 3 richten.
5. Innerhalb der Dienste für Menschen mit Behinderungen können eigene Dienste, die sich an Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung richten, angeboten werden.
6. Die teilstationären Dienste sind in flexibler Form zu erbringen und nehmen die Personen gemäß dem individuellen Projekt auch in Teilzeit oder nur für einige Tage in der Woche auf. Die Dienste können in Teilzeit auch von Personen mit einer individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung genutzt werden.
7. Die Träger der Sozialdienste schließen mit dem Nutzer/der Nutzerin oder seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter/ seiner/ihrer gesetzlichen Vertreterin Abkommen über den Eintritt in den Dienst ab und erarbeiten auch mit diesem/dieser oder seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter/seiner/ihrer gesetzlichen Vertreterin ein individuelles Projekt.
8. Die Dienste gewährleisten den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, zwischen den angebotenen Tätigkeiten zu wählen und ermöglichen ihnen, neue Erfahrungen zu machen.
9. Die von den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung hergestellten Produkte und erbrachten Dienstleistungen werden in angemessener Form sichtbar gemacht. Mit Zustimmung des Nutzers/der Nutzerin, der/die an der Herstellung eines Produktes mitgewirkt hat, kann auch dessen/deren Namen am Produkt aufscheinen.
10. Im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes ist für die in den Arbeitsbeschäftigungsdiensten hergestellten Produkte keine Handelsbewilligung für den Verkauf im Einzel- oder im Großhandel erforderlich. Darüber hinaus sind im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, für diese Produkte die Bestimmungen der Handwerksordnung nicht anzuwenden.