1. Die Träger der Sozialdienste beteiligen sich an der Umsetzung der von der Schule angebotenen Maßnahmen zur Erleichterung des Überganges zu den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung und sozialpädagogischen Tagesbegleitung, wie im Artikel 2 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1458 vom 20. Dezember 2016, in geltender Fassung, „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen“ beschrieben. Die obgenannten Maßnahmen bauen auf frühzeitige Maßnahmen zur Lebens-, Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung auf, welche bereits bei der Wahl des Bildungsweges nach der Mittelschule umgesetzt wurden.
2. Die Träger der Sozialdienste ermöglichen Schülerinnen und Schülern laut Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) in den eigenen teilstationären Diensten die Durchführung von Praktika zur Umsetzung der in den individuellen Bildungsplänen der Schule enthaltenen Ziele. Die Praktika verfolgen nachstehende Ziele:
a) Feststellung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Förderung der Selbständigkeit im Alltag und Kennenlernen des Dienstes in Hinblick auf eine eventuelle spätere Aufnahme in die eigenen Dienste,
b) berufliche Orientierung im Rahmen der Bestimmungen zur alternierenden Ausbildung Schule/Arbeitswelt,
c) Aneignung praktischer Fertigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung.
3. Um ein Praktikum in den teilstationären Diensten absolvieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) der Dienst ist der geeignetste Ort für die Erreichung der im individuellen Bildungsplan des Schülers/der Schülerin festgelegten Ziele,
b) die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den teilstationären Diensten überschreitet in der Regel nicht den Umfang von einem Platz je 20 der von dem Träger der Sozialdienste zur Verfügung gestellten Plätze,
c) der Schüler/die Schülerin wird im teilstationären Dienst von der zugewiesenen Mitarbeiterin/vom zugewiesenen Mitarbeiter für Integration oder von der Integrationslehrperson im notwendigen Umfang begleitet.
4. Für jeden Schüler und jede Schülerin schließt die Schule mit dem Träger des jeweiligen Sozialdienstes ein Einvernehmensprotokoll ab, in dem die Ziele, die Dauer und die Modalitäten des Praktikums definiert sind.