1. Die teilstationären Dienste befinden sich möglichst in Orten, die an öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind, gewährleisten die völlige Zugänglichkeit und Nutzbarkeit und befinden sich möglichst in einer der Tätigkeit angepassten Umgebung. Sie halten sich außerdem an die geltenden Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Brandschutz.