1. Der Nutzer/Die Nutzerin beteiligt sich an der Zahlung der teilstationären Dienste gemäß Artikel 40 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
2. Die Träger der Sozialdienste sorgen dafür, dass die Nutzer und Nutzerinnen der obgenannten Dienste gegen Arbeitsunfälle und für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sind.
3. Allen in den Diensten für die Arbeitsbeschäftigung aufgenommenen Personen wird ein Entgelt sozialpädagogischer Natur zuerkannt. Die Höchstbeträge des Entgelts werden jährlich von der Landesregierung zusammen mit der Festlegung des Grundbetrages im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, genehmigt. Die Träger der Sozialdienste legen die Richtlinien für die Berechnung des Betrages und die Modalitäten für die Auszahlung des Entgeltes fest.