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Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 883
Richtlinien für die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung und die sozialpädagogische Tagesbegleitung der Sozialdienste

Anlage

Richtlinien für die Sozialdienste zur Arbeitsbeschäftigung und die Dienste zur sozialpädagogischen Tagesbegleitung

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Maßnahmen für die Arbeitsbeschäftigung und die sozialpädagogische Tagesbegleitung laut 4. Abschnitt Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absätze 2 und 3 sowie 5. Abschnitt Artikel 18 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

Artikel 2
Umsetzung der Maßnahmen

1. Die Umsetzung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien ist Aufgabe der Träger der Sozialdienste laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr.13, in geltender Fassung, in Zusammenarbeit mit dem Netz der Dienste laut Artikel 15 dieser Richtlinien.

2. Die Träger der Sozialdienste können auch private Einrichtungen mit der Führung der Dienste oder den Leistungen laut diesen Richtlinien beauftragen.

3. Die Maßnahmen werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze laut Artikel 3 des Gesetzes umgesetzt. Sie werden so durchgeführt, dass sie die Selbstbestimmung, die eigene Entscheidungsfähigkeit, die Teilhabe sowie die Übernahme einer aktiven und verantwortlichen Rolle als erwachsene, einer Gemeinschaft angehörende Person fördern.

Artikel 3
Zielgruppe

1. Die Maßnahmen laut diesen Richtlinien wenden sich an Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet oder die Bildungspflicht erfüllt haben.

2. Die Maßnahmen wenden sich weiters an:

a) Menschen mit psychischen Erkrankungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes, unter Ausschluss der Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinien,

b) Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes, ausgenommen Artikel 8 dieser Richtlinien,

3. Die Maßnahmen laut diesen Richtlinien wenden sich auch an:

a) Schülerinnen und Schüler, in der Regel in den letzten beiden Jahren der Erfüllung der Bildungspflicht, im Rahmen der in den individuellen Bildungsplänen der Schule geplanten Bildungsziele,

b) Personen mit einer potentiellen Arbeitsfähigkeit, auf der Basis der von der zuständigen Ärztekommission empfohlenen Maßnahmen.

4. Die Aufnahme von Personen von 60 Jahren oder darüber ist nur in Ausnahmefällen und nur für eine kurze Zeitspanne möglich.

Artikel 4
Maßnahmen für den Übergang von der Schule zu den Sozialdiensten

1. Die Träger der Sozialdienste beteiligen sich an der Umsetzung der von der Schule angebotenen Maßnahmen zur Erleichterung des Überganges zu den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung und sozialpädagogischen Tagesbegleitung, wie im Artikel 2 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1458 vom 20. Dezember 2016, in geltender Fassung, „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen“ beschrieben. Die obgenannten Maßnahmen bauen auf frühzeitige Maßnahmen zur Lebens-, Ausbildungs-, Berufs- und Arbeitsorientierung auf, welche bereits bei der Wahl des Bildungsweges nach der Mittelschule umgesetzt wurden.

2. Die Träger der Sozialdienste ermöglichen Schülerinnen und Schülern laut Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) in den eigenen teilstationären Diensten die Durchführung von Praktika zur Umsetzung der in den individuellen Bildungsplänen der Schule enthaltenen Ziele. Die Praktika verfolgen nachstehende Ziele:

a) Feststellung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Förderung der Selbständigkeit im Alltag und Kennenlernen des Dienstes in Hinblick auf eine eventuelle spätere Aufnahme in die eigenen Dienste,

b) berufliche Orientierung im Rahmen der Bestimmungen zur alternierenden Ausbildung Schule/Arbeitswelt,

c) Aneignung praktischer Fertigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung.

3. Um ein Praktikum in den teilstationären Diensten absolvieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a) der Dienst ist der geeignetste Ort für die Erreichung der im individuellen Bildungsplan des Schülers/der Schülerin festgelegten Ziele,

b) die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den teilstationären Diensten überschreitet in der Regel nicht den Umfang von einem Platz je 20 der von dem Träger der Sozialdienste zur Verfügung gestellten Plätze,

c) der Schüler/die Schülerin wird im teilstationären Dienst von der zugewiesenen Mitarbeiterin/vom zugewiesenen Mitarbeiter für Integration oder von der Integrationslehrperson im notwendigen Umfang begleitet.

4. Für jeden Schüler und jede Schülerin schließt die Schule mit dem Träger des jeweiligen Sozialdienstes ein Einvernehmensprotokoll ab, in dem die Ziele, die Dauer und die Modalitäten des Praktikums definiert sind.

Artikel 5
Leistungen der teilstationären Dienste

1. Die Träger der Sozialdienste bieten den Nutzerinnen und Nutzern mit dem Ziel einer größtmöglichen Teilhabe und Inklusion folgende Leistungen an:

a) Vermittlung von sozialen und Arbeitskompetenzen:

1) Anlernen von Arbeitstechniken in verschiedenen Tätigkeitsbereichen,

2) Vermittlung einer angemessenen Arbeitshaltung,

3) Erhalt und Erwerb oder Wiedererwerb von Fertigkeiten und Arbeitskompetenzen sowie von Sozialkompetenzen,

4) Aufwertung der Kreativität,

5) Vermittlung und Durchführung gezielter Praktika,

b) sozialpädagogische Begleitung:

1) Information und Beratung der Menschen in ihrem sozialen Kontext und in der aktuellen Lebenssituation,

2) Erhebung und Bewertung der Fähigkeiten und Stärken der Person,

3) Überprüfung der Interessen, Wünsche, Erwartungen und Bedürfnisse der Personen,

4) Unterstützung der Wahlfreiheit und Förderung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Person,

5) Erarbeitung eines individuellen Projektes, wodurch die von der Person gesetzten Ziele, durch Festlegung konkreter und gezielter Maßnahmen und Interventionen erreicht werden sollen, sowie konstante Auswertung und Überprüfung der Umsetzung des Projektes,

6) Unterstützung bei der Entwicklung der individuellen Selbstständigkeit durch gezielte Maßnahmen, einschließlich Abbau von umweltbedingten Barrieren,

7) Unterstützung der Kommunikation mit spezifischen Instrumenten und Hilfsmitteln und durch Strategien,

8) gezielte Maßnahmen zur Vorbeugung von Krisen und zur Deeskalation in Krisensituationen,

9) Kenntnis und Anwendung fachspezifischer Methoden und Techniken für besondere Formen von Behinderung,

10) Förderung der territorialen Ressourcen und ehrenamtlichen Tätigkeiten,

11) Netzwerkarbeit und Koordinierung der Maßnahmen mit dem Netz der Dienste,

c) Förderung der sozialen Beziehungen und der sozialen Inklusion:

1) Unterstützung und Begleitung bei der Aktivierung und der Pflege von sozialen, privaten und emotionalen Beziehungen als erwachsene Person,

2) Anerkennung von Sexualität und Partnerschaft als zentrale Bestandteile jedes Menschen und Gewährleistung entsprechender Information und Beratung,

3) Förderung von Initiativen zur aktiven Teilhabe und Inklusion im sozialen Umfeld des Territoriums (Kultur, Sport, Unterhaltung, und Ähnliches),

d) Betreuung und Pflege:

1) Begleitung und Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens,

2) Unterstützung bei der Pflege der persönlichen Hygiene,

3) Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,

4) in der Umsetzung des Betreuungsprozesses, Erbringung der Leistungen der Gesundheitsversorgung, dem jeweiligen Berufsbild entsprechend,

5) Unterstützung der Person bei der Mobilität,

6) Krisenintervention,

e) Angebote zur Steigerung des persönlichen Wohlbefindens:

1) Tätigkeiten bezogen auf Aktivitäten des täglichen Lebens und persönliche Interessen,

2) Förderung und Erhalt der Gesundheit,

3) sensorische Stimulation,

4) kreative und musische Tätigkeiten,

5) Bewegungsangebote,

f) Angebote zum Erhalt, zur Förderung oder zum Erwerb von Kulturtechniken (wie lesen, schreiben, rechnen, Radio hören, fernsehen, PC und Handy nutzen und Ähnliches),

g) Bereitstellung von Mahlzeiten:

1) innerhalb der Einrichtung,

2) außerhalb der Einrichtung durch Mensen/Kantinen oder Gastronomiebetriebe,

h) Mobilität:

1) Bewertung der Fähigkeiten der Person, den Dienst selbständig zu erreichen, sowie entsprechende Beratung,

2) Angebot eines spezifischen Trainings zur Verbesserung der selbständigen Mobilität gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzes,

3) Organisation des Begleit- und Beförderungsdienstes gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzes.

Artikel 6
Arten teilstationärer Dienste

1. Die teilstationären Dienste gliedern sich in:

a) Dienste zur Arbeitsbeschäftigung mit dem Ziel der Teilhabe der Personen am Arbeitsleben gemäß 4. Abschnitt Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes; dazu gehören die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung, die Dienste zur Arbeitsrehabilitation und die Berufstrainingszentren, wie in den geltenden Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste in den Bereichen Behinderungen, psychische- und Abhängigkeitserkrankungen definiert, in der Folge als Richtlinien für die Akkreditierung bezeichnet,

b) sozialpädagogische Tagesstätten mit dem Ziel der Förderung der Inklusion und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gemäß 5. Abschnitt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes, wie in den entsprechenden Richtlinien für die Akkreditierung definiert.

2. Nach positivem Gutachten des Landesamtes für Menschen mit Behinderungen können Pilotprojekte gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes entwickelt werden.

Artikel 7
Beschreibung der Dienste zur Arbeitsbeschäftigung

1. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung bieten in einem geschützten und sinnstiftenden Kontext Tätigkeiten an, mit dem Ziel der Entwicklung und Aufrechterhaltung von Fähigkeiten und sozialen- und Arbeitskompetenzen, sowie des Anlernens oder der beruflichen Orientierung und Neuorientierung der Personen für eine zukünftige Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Tätigkeiten haben produktiven Charakter und setzen den Verkauf der erzeugten Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen voraus. Der Besuch der Dienste stellt eine Form dauerhafter oder vorübergehender, auf die Arbeitswelt ausgerichteter Beschäftigung dar. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung arbeiten im Besonderen mit dem Arbeitsservice für die Arbeitseingliederung und mit der Berufsbildung für die berufliche Orientierung, Aus- und Fortbildung oder Umschulung zusammen. Die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Dienste ist klar in ihrem internen Dokument verankert. Die gesamten oder der größte Teil der Öffnungszeiten des Dienstes sind auf die Arbeitsbeschäftigung auszurichten.

2. Die Tätigkeiten laut Absatz 1 können in folgender Form durchgeführt werden:

a) Arbeitsbeschäftigung innerhalb der eigens dazu bestimmten Einrichtungen,

b) Arbeitsbeschäftigung in Form von Dienstleistungen außerhalb der Einrichtungen im Auftrag Dritter.

3. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung garantieren insbesondere die Durchführung von sinnstiftenden Beschäftigungen, die für die Gesellschaft einen Wert haben und anerkannt sind und innerhalb und außerhalb der Einrichtung in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Gartenbau, Landwirtschaft, Verwaltung, Haushaltsführung, Gastronomie, Reinigung sowie im kreativen und künstlerischen Bereich und weiteren Bereichen durchgeführt werden.

4. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung sind befugt, Arbeiten und Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen.

5. Zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer möglichen Eingliederung in die Arbeitswelt werden den Nutzerinnen und Nutzern verschiedene kurze, gezielte Praktika in Privatbetrieben, öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen und Sozialgenossenschaften für einen maximalen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten angeboten.

6. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung können für ihre Nutzerinnen und Nutzer individuelle Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung laut Artikel 4 Punkt 4.2 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458, „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen“ planen und diese bis zum Abschluss der Vereinbarung begleiten. Die Begleitung am Arbeitsplatz nach dem Abschluss der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gilt als Leistung des Sozialsprengels.

7. Die Träger der Sozialdienste nehmen, zeitlich begrenzt, in die eigenen Dienste zur Arbeitsbeschäftigung Personen mit einer potenziellen Arbeitsfähigkeit laut Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) auf, um ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die Umsetzung der von der zuständigen Ärztekommission angeratenen Maßnahmen und auf eine anschließende Arbeitseingliederung oder Wiedereingliederung zu beobachten und zu bewerten. Die an den Besuch des teilstationären Dienstes geknüpften Ziele, die Dauer und die Modalitäten für die Aufnahme sind zwischen den Trägern der Sozialdienste, dem Arbeitsservice und dem Netz der Dienste zu vereinbaren.

8. Mit dem Ziel, den Nutzern und Nutzerinnen eine reguläre Lehrlingsausbildung zu ermöglichen und damit zum Abschluss einer Berufsschule zu verhelfen, können öffentliche Einrichtungen der Sozialdienste als Lehrbetriebe gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 in geltender Fassung, anerkannt werden. Die betriebliche Ausbildung erfolgt in diesem Fall statt über einen Lehrvertrag über eine Arbeitsrehabilitationsmaßnahme.

Artikel 8
Beschreibung der sozialpädagogischen Tagesstätte

1. Die sozialpädagogische Tagesstätte ist ein Dienst, der den Nutzern und Nutzerinnen einen strukturierten Tagesablauf durch Ausübung verschiedener Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung bietet. Vorrangige Ziele sind die Förderung des Wohlbefindens und im Besonderen die Aktivierung, die Erhaltung und die Entwicklung vorhandener Fähigkeiten und die Teilhabe der Person an der Gemeinschaft. Dabei wird die Entwicklung von sozialen Beziehungen und die soziale Inklusion, auch durch Teilnahme an Initiativen des Territoriums, gefördert. Die Tagesstätte stellt darüber hinaus ein wichtiges Unterstützungs- und Hilfeangebot für die Familien bei ihrer Betreuungstätigkeit dar.

2. Der Dienst erbringt die notwendigen fachspezifischen Pflege- und Betreuungsleistungen, auch spezifisch auf Menschen mit einem sehr hohen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf abgestimmt.

3. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 und im Rahmen der jeweiligen Verfügbarkeit, können in der sozialpädagogischen Tagesstätte Minderjährige aufgenommen werden, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Beeinträchtigung einen fachspezifischen Dienst benötigen. Die Aufnahme erfolgt am Nachmittag und in der schulfreien Zeit, mit dem Ziel, die Angehörigen bei ihrer Betreuungsarbeit zu unterstützen.

Artikel 9
Organisation der teilstationären Dienste

1. Die Aufnahme in die teilstationären Dienste erfolgt auf der Basis der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien nach Einreichung eines diesbezüglichen Antrags.

2. Die Träger der Sozialdienste führen eine Warteliste und geben die Kriterien zur Erstellung der Rangordnung bekannt.

3. Die Träger der Sozialdienste erarbeiten außerdem einen jährlichen Tätigkeitskalender, in dem die Öffnungstage laut den von der Landesregierung erlassenen Richtlinien festgelegt sind.

4. Die Dienste richten sich an eine einzige Zielgruppe wie im vorhergehendem Artikel 3 definiert. Auf der Grundlage eines spezifischen sozialpädagogischen Konzepts kann sich der Dienst an mehr als eine der Zielgruppen laut Artikel 3 richten.

5. Innerhalb der Dienste für Menschen mit Behinderungen können eigene Dienste, die sich an Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung richten, angeboten werden.

6. Die teilstationären Dienste sind in flexibler Form zu erbringen und nehmen die Personen gemäß dem individuellen Projekt auch in Teilzeit oder nur für einige Tage in der Woche auf. Die Dienste können in Teilzeit auch von Personen mit einer individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung genutzt werden.

7. Die Träger der Sozialdienste schließen mit dem Nutzer/der Nutzerin oder seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter/ seiner/ihrer gesetzlichen Vertreterin Abkommen über den Eintritt in den Dienst ab und erarbeiten auch mit diesem/dieser oder seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter/seiner/ihrer gesetzlichen Vertreterin ein individuelles Projekt.

8. Die Dienste gewährleisten den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, zwischen den angebotenen Tätigkeiten zu wählen und ermöglichen ihnen, neue Erfahrungen zu machen.

9. Die von den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung hergestellten Produkte und erbrachten Dienstleistungen werden in angemessener Form sichtbar gemacht. Mit Zustimmung des Nutzers/der Nutzerin, der/die an der Herstellung eines Produktes mitgewirkt hat, kann auch dessen/deren Namen am Produkt aufscheinen.

10. Im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes ist für die in den Arbeitsbeschäftigungsdiensten hergestellten Produkte keine Handelsbewilligung für den Verkauf im Einzel- oder im Großhandel erforderlich. Darüber hinaus sind im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, für diese Produkte die Bestimmungen der Handwerksordnung nicht anzuwenden.

Artikel 10
Strukturelle Voraussetzungen der teilstationären Dienste

1. Die teilstationären Dienste befinden sich möglichst in Orten, die an öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind, gewährleisten die völlige Zugänglichkeit und Nutzbarkeit und befinden sich möglichst in einer der Tätigkeit angepassten Umgebung. Sie halten sich außerdem an die geltenden Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Brandschutz.

Artikel 11
Tarifbeteiligung, Versicherung und Entgelt

1. Der Nutzer/Die Nutzerin beteiligt sich an der Zahlung der teilstationären Dienste gemäß Artikel 40 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

2. Die Träger der Sozialdienste sorgen dafür, dass die Nutzer und Nutzerinnen der obgenannten Dienste gegen Arbeitsunfälle und für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sind.

3. Allen in den Diensten für die Arbeitsbeschäftigung aufgenommenen Personen wird ein Entgelt sozialpädagogischer Natur zuerkannt. Die Höchstbeträge des Entgelts werden jährlich von der Landesregierung zusammen mit der Festlegung des Grundbetrages im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, genehmigt. Die Träger der Sozialdienste legen die Richtlinien für die Berechnung des Betrages und die Modalitäten für die Auszahlung des Entgeltes fest.

Artikel 12
Personal

1. Die Berufsbilder und die Parameter des Personals sind in den Richtlinien für die Akkreditierung festgelegt.

2. Die Fachkräfte haben eine unterstützende Rolle und bewerten alle ihre Interventionen unter dem Aspekt der Lebensqualität der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Sie vermitteln zwischen den Bedürfnissen und Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer, um ihnen eine angemessene Pflege, Betreuung und Begleitung zu gewährleisten sowie um ein inklusives Leben zu fördern.

Artikel 13
Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten

1. Im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe e) des Gesetzes gewährleistet der Sanitätsbetrieb den Nutzerinnen und Nutzern der teilstationären Dienste die notwendige Gesundheitsbetreuung in den Einrichtungen. Insbesondere garantiert der Sanitätsbetrieb eine systematische und kontinuierliche Zusammenarbeit bezüglich der krankenpflegerischen, psychologischen und psychiatrischen Betreuung. Im Bereich der Behinderungen ist zudem die rehabilitative Betreuung zugesichert.

2. Die Leistungen, die Form der Zusammenarbeit und das Zur-Verfügung-Stellen von Gesundheitspersonal sind in den Richtlinien für die Akkreditierung festgelegt.

Artikel 14
Beratung über Inklusion und Unterstützung bei der Erstellung des Lebensprojektes

1. Im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes bieten die Träger der Sozialdienste Beratung über die im direkten Umfeld bestehenden Möglichkeiten zur sozialen Inklusion. Zu diesem Zweck arbeiten die Träger der Sozialdienste vernetzt mit den in ihrem jeweiligen Gebiet tätigen sanitären, sozialen und sozio-sanitären öffentlichen und privaten Diensten zusammen. Die Fachberatung umschließt die Unterstützung bei der Erarbeitung des Lebensprojektes, bei der Strukturierung des Tages und der Planung und Gestaltung der Freizeit.

2. Die Beratung stellt eine besonders wichtige Maßnahme für jene Personen dar, die keinen teilstationären oder stationären Dienst nutzen oder die Dienste nur verkürzt nutzen (Teilzeit-Nutzung, Rotationsplätze und Ähnliches) und vor allem für jene Personen, die in der Warteliste für eine Aufnahme in die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung und in die sozialpädagogische Tagesstätte eingetragen sind.

3. Weiters bieten die Träger der Sozialdienste den Menschen mit Behinderungen, mit psychischen- und Abhängigkeitserkrankungen, die aufgrund ihres Alters keinen Zugang zu den teilstationären und stationären Diensten des jeweiligen Bereiches haben, eine Beratung an und unterstützen sie bei der Suche nach alternativen Angeboten, auch in den Diensten für Senioren.

4. Die Beratung kann sowohl ambulant vom Personal der sozialpädagogischen Grundbetreuung im Sozialsprengel als auch vom sozialpädagogischen Personal in den teilstationären Diensten erbracht werden.

Artikel 15
Netz der Dienste

1. Bei der Umsetzung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien fügen sich die teilstationären Dienste in das Netz der öffentlichen und privaten Dienste ein. Wesentlich ist die Zusammenarbeit innerhalb der Sozialdienste mit den Gesundheitsdiensten, den Schulen, der Berufsbildung, dem Arbeitsservice, den Sozialgenossenschaften und den Betrieben des Territoriums.

2. Die Träger der Sozialdienste pflegen eine aktive Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinigungen, die Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Erholung und Freizeit anbieten, mit dem Ziel, den Menschen das höchste Maß an Teilhabe und Inklusion zu garantieren.

3. Für das Erreichen der Ziele laut Absatz 2 können Formen der Zusammenarbeit für die Gestaltung von Freizeitangeboten während der Sommerpause, an Wochenenden und Nachmittagen vorgesehen werden, auch durch Bereitstellen von Lokalen der Träger der Sozialdienste.

Artikel 16
Informationsfluss und Überwachung

1. Zwischen den öffentlichen und den privaten Körperschaften, die das Netz der Dienste bilden und bei der Ausarbeitung des Lebensprojektes der Person zusammenarbeiten, ist ein konstanter Informationsfluss zu gewährleisten, der eine bestmögliche Begleitung der Nutzer und Nutzerinnen sicherstellt, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Datenschutz.

2. Sowohl die öffentlichen als auch die vertragsgebundenen privaten Träger der Sozialdienste sind verpflichtet, der Landesabteilung Soziales die Daten betreffend die Dienste und Dienstleistungen laut diesen Richtlinien zu übermitteln.

Artikel 17
Verweis

1. Für die spezifischen Voraussetzungen der teilstationären Dienste wird auf die Richtlinien für die Akkreditierung verwiesen.

 

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