1. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung bieten in einem geschützten und sinnstiftenden Kontext Tätigkeiten an, mit dem Ziel der Entwicklung und Aufrechterhaltung von Fähigkeiten und sozialen- und Arbeitskompetenzen, sowie des Anlernens oder der beruflichen Orientierung und Neuorientierung der Personen für eine zukünftige Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Tätigkeiten haben produktiven Charakter und setzen den Verkauf der erzeugten Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen voraus. Der Besuch der Dienste stellt eine Form dauerhafter oder vorübergehender, auf die Arbeitswelt ausgerichteter Beschäftigung dar. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung arbeiten im Besonderen mit dem Arbeitsservice für die Arbeitseingliederung und mit der Berufsbildung für die berufliche Orientierung, Aus- und Fortbildung oder Umschulung zusammen. Die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Dienste ist klar in ihrem internen Dokument verankert. Die gesamten oder der größte Teil der Öffnungszeiten des Dienstes sind auf die Arbeitsbeschäftigung auszurichten.
2. Die Tätigkeiten laut Absatz 1 können in folgender Form durchgeführt werden:
a) Arbeitsbeschäftigung innerhalb der eigens dazu bestimmten Einrichtungen,
b) Arbeitsbeschäftigung in Form von Dienstleistungen außerhalb der Einrichtungen im Auftrag Dritter.
3. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung garantieren insbesondere die Durchführung von sinnstiftenden Beschäftigungen, die für die Gesellschaft einen Wert haben und anerkannt sind und innerhalb und außerhalb der Einrichtung in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Gartenbau, Landwirtschaft, Verwaltung, Haushaltsführung, Gastronomie, Reinigung sowie im kreativen und künstlerischen Bereich und weiteren Bereichen durchgeführt werden.
4. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung sind befugt, Arbeiten und Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen.
5. Zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer möglichen Eingliederung in die Arbeitswelt werden den Nutzerinnen und Nutzern verschiedene kurze, gezielte Praktika in Privatbetrieben, öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen und Sozialgenossenschaften für einen maximalen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten angeboten.
6. Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung können für ihre Nutzerinnen und Nutzer individuelle Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung laut Artikel 4 Punkt 4.2 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458, „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen“ planen und diese bis zum Abschluss der Vereinbarung begleiten. Die Begleitung am Arbeitsplatz nach dem Abschluss der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gilt als Leistung des Sozialsprengels.
7. Die Träger der Sozialdienste nehmen, zeitlich begrenzt, in die eigenen Dienste zur Arbeitsbeschäftigung Personen mit einer potenziellen Arbeitsfähigkeit laut Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) auf, um ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die Umsetzung der von der zuständigen Ärztekommission angeratenen Maßnahmen und auf eine anschließende Arbeitseingliederung oder Wiedereingliederung zu beobachten und zu bewerten. Die an den Besuch des teilstationären Dienstes geknüpften Ziele, die Dauer und die Modalitäten für die Aufnahme sind zwischen den Trägern der Sozialdienste, dem Arbeitsservice und dem Netz der Dienste zu vereinbaren.
8. Mit dem Ziel, den Nutzern und Nutzerinnen eine reguläre Lehrlingsausbildung zu ermöglichen und damit zum Abschluss einer Berufsschule zu verhelfen, können öffentliche Einrichtungen der Sozialdienste als Lehrbetriebe gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 in geltender Fassung, anerkannt werden. Die betriebliche Ausbildung erfolgt in diesem Fall statt über einen Lehrvertrag über eine Arbeitsrehabilitationsmaßnahme.