1. Im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe e) des Gesetzes gewährleistet der Sanitätsbetrieb den Nutzerinnen und Nutzern der teilstationären Dienste die notwendige Gesundheitsbetreuung in den Einrichtungen. Insbesondere garantiert der Sanitätsbetrieb eine systematische und kontinuierliche Zusammenarbeit bezüglich der krankenpflegerischen, psychologischen und psychiatrischen Betreuung. Im Bereich der Behinderungen ist zudem die rehabilitative Betreuung zugesichert.
2. Die Leistungen, die Form der Zusammenarbeit und das Zur-Verfügung-Stellen von Gesundheitspersonal sind in den Richtlinien für die Akkreditierung festgelegt.