1. Die Umsetzung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien ist Aufgabe der Träger der Sozialdienste laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr.13, in geltender Fassung, in Zusammenarbeit mit dem Netz der Dienste laut Artikel 15 dieser Richtlinien.
2. Die Träger der Sozialdienste können auch private Einrichtungen mit der Führung der Dienste oder den Leistungen laut diesen Richtlinien beauftragen.
3. Die Maßnahmen werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze laut Artikel 3 des Gesetzes umgesetzt. Sie werden so durchgeführt, dass sie die Selbstbestimmung, die eigene Entscheidungsfähigkeit, die Teilhabe sowie die Übernahme einer aktiven und verantwortlichen Rolle als erwachsene, einer Gemeinschaft angehörende Person fördern.