1. Die teilstationären Dienste gliedern sich in:
a) Dienste zur Arbeitsbeschäftigung mit dem Ziel der Teilhabe der Personen am Arbeitsleben gemäß 4. Abschnitt Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes; dazu gehören die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung, die Dienste zur Arbeitsrehabilitation und die Berufstrainingszentren, wie in den geltenden Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste in den Bereichen Behinderungen, psychische- und Abhängigkeitserkrankungen definiert, in der Folge als Richtlinien für die Akkreditierung bezeichnet,
b) sozialpädagogische Tagesstätten mit dem Ziel der Förderung der Inklusion und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gemäß 5. Abschnitt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes, wie in den entsprechenden Richtlinien für die Akkreditierung definiert.
2. Nach positivem Gutachten des Landesamtes für Menschen mit Behinderungen können Pilotprojekte gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes entwickelt werden.