1. Im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes bieten die Träger der Sozialdienste Beratung über die im direkten Umfeld bestehenden Möglichkeiten zur sozialen Inklusion. Zu diesem Zweck arbeiten die Träger der Sozialdienste vernetzt mit den in ihrem jeweiligen Gebiet tätigen sanitären, sozialen und sozio-sanitären öffentlichen und privaten Diensten zusammen. Die Fachberatung umschließt die Unterstützung bei der Erarbeitung des Lebensprojektes, bei der Strukturierung des Tages und der Planung und Gestaltung der Freizeit.
2. Die Beratung stellt eine besonders wichtige Maßnahme für jene Personen dar, die keinen teilstationären oder stationären Dienst nutzen oder die Dienste nur verkürzt nutzen (Teilzeit-Nutzung, Rotationsplätze und Ähnliches) und vor allem für jene Personen, die in der Warteliste für eine Aufnahme in die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung und in die sozialpädagogische Tagesstätte eingetragen sind.
3. Weiters bieten die Träger der Sozialdienste den Menschen mit Behinderungen, mit psychischen- und Abhängigkeitserkrankungen, die aufgrund ihres Alters keinen Zugang zu den teilstationären und stationären Diensten des jeweiligen Bereiches haben, eine Beratung an und unterstützen sie bei der Suche nach alternativen Angeboten, auch in den Diensten für Senioren.
4. Die Beratung kann sowohl ambulant vom Personal der sozialpädagogischen Grundbetreuung im Sozialsprengel als auch vom sozialpädagogischen Personal in den teilstationären Diensten erbracht werden.