1. Für die Gewährung der Förderung für die ordentliche Tätigkeit sind folgende Ausgabenposten zulässig:
a) Personalkosten für das angestellte Personal, und zwar die Gehälter und alle damit zusammenhängenden Steuern und Sozialabgaben sowie die Rückstellung für die Abfertigung; die Kosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zugelassen werden. Als Bezugsgröße gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag,
b) Vergütungen für nicht angestelltes Personal; Vergütungen für Referenten und Referentinnen, Kursleiter und Kursleiterinnen, Moderatoren und Moderatorinnen bei Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Kursen usw. im Rahmen der von der Landesregierung festgesetzten Höchstsätze;
c) Kosten für Reisen und Außendienste sowie für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Beträge gemäß Außendienstregelung für das Landespersonal;
d) Ausgaben für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
e) laufende Führungskosten: Miete, Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr und Telefon, Essensgutscheine für die ganztags tätigen Angestellten, im Rahmen der Landesparameter, Kondominiums- und Reinigungsspesen, Gebäude-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung, Rechts- und Beratungskosten im Bereich Buchhaltung und Steuern, Beratungskosten für die Zertifizierung „audit familieundberuf“ im Rahmen der Landesparameter, Kosten für Steuern und Gebühren, Büro und Verbrauchsmaterial, Post- und Bankspesen, Fernsehgebühren, Abonnements von Zeitschriften und Fachbüchern, PR-Kosten für Grafik, Druck, Werbung und Organisation von Messen, Ankauf von didaktischem und pädagogischem Material, Versicherung und Steuern für eigene Kraftfahrzeuge, Lebensmittel, sofern im Rahmen der Tätigkeit erforderlich (auf ein Minimum reduziert), Ausgaben für Einweihungen und runde Jubiläen, sofern sie im Jahresprogramm ausgewiesen sind,
f) kleinere Instandhaltungskosten und Ankäufe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer),
2. Die Ausgaben müssen direkt mit der Jahrestätigkeit verbunden, unabdingbar und angemessen sein und ausschließlich den angesuchten Förderbereich betreffen.
3. Bei Initiativen, die kooperativ von mehreren Subjekten durchgeführt werden, muss die Trägerschaft der Initiative eindeutig der Organisation zugeordnet werden können, die den Beitragsantrag stellt.