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Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 531
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen Familienbildung im Sinne des LG Nr. 8/2013 - Widerruf des Beschlusses Nr. 482 vom 02.05.2017 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1237 vom 27.11.2018, Beschluss Nr. 11 vom 14.01.2020, Beschluss Nr. 1132 vom 28.12.2021 und Beschluss Nr. 218 vom 14.03.2023) (siehe auch Beschluss Nr. 1150 vom 13.11.2018, Beschluss Nr. 378 vom 26.05.2020, Beschluss Nr. 468 vom 30.06.2020 und Beschluss Nr. 1132 vom 28.12.2021)

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen zur Familienbildung

Artikel 1
Anwendungsbereich, Zielgruppe und Begünstigte

1. Diese Kriterien regeln die Gewährung von Beiträgen an in Südtirol tätige öffentliche Körperschaften und private Einrichtungen ohne Gewinnabsicht zur frühen Stärkung der Familien gemäß den Artikeln 4, 7, 8, 10 und 11 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

1/bis. Die Organisationen laut Absatz 1 müssen:

a) in ihren Satzungen die Durchführung von Familienbildungstätigkeiten verankert haben,

b) über eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol verfügen,

c) Kontinuität gewährleisten, was die Durchführung ihrer Tätigkeit anbelangt.

1/ter. Als Familienbildung gelten Formen der Bildungsarbeit, die Eltern bzw. allgemein Familien präventiv unterstützen, durch für alle leicht zugängliche, niederschwellige Angebote, welche die Familien im Alltag begleiten, unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und durch Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur Verbesserung des Zusammenlebens. Ziel der Familienbildung ist es zudem, die Erziehungsfähigkeit zu stärken und auszubauen, die Reflektion über die Rollen innerhalb der Familie und die Handlungsweisen der einzelnen Familienmitglieder im Alltag anzuregen, die Beziehungen der Familienmitglieder untereinander zu unterstützen und junge Menschen auf das Zusammenleben in einer Partnerschaft und dann in einer neuen Familie vorzubereiten. Abzugrenzen ist die Familienbildung einerseits von Angeboten im Bereich Familienfreizeit sowie andererseits von klassischer Beratung, Therapie und sozialer Intervention.

2. Es werden folgende familienunterstützende Maßnahmen gefördert.

a) frühzeitige Stärkung der Familien gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und i) des Gesetzes, betreffend Sensibilisierung, Information, frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Familie und Partnerschaft, Eltern- und Familienbildungsprogramme, Familien-Selbsthilfe, präventive Angebote zur Vorbeugung von Problemsituationen, zielgruppen-spezifische Beratungs- und Begleitungsangebote für Familien, Familienmediation. Unterstützt werden weiters Treffpunkte und Anlaufstellen für Familien, Familienzentren, Eltern-Kind-Zentren sowie andere Formen des Austauschs, welche die Beziehung zwischen Eltern, Eltern und Kind sowie zwischen den Generationen sowie die aktive Einbindung der Väter stärken,

b) Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 Buchstabe b) des Gesetzes, betreffend Gender-Maßnahmen, Programme zur Erweiterung von Rollenbildern sowie das Zertifikat „audit familieundberuf“,

c) Betreuungs- und Begleitungsangebote gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes, betreffend Elterninitiativen, Spielgruppen, Eltern-Kind-Zentren,

d) Netzwerke und die Vernetzung im Bereich Familie gemäß Artikel 4 des Gesetzes; die Netzwerkarbeit mit den Gemeinden (einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden) kann ausschließlich über Artikel 6/bis gefördert werden,

e) wissenschaftliche Studien zu den Familien in Südtirol gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f) des Gesetzes.

3. Zielgruppe der geförderten Maßnahmen sind Paare, werdende Eltern, Eltern, Großeltern, Familien und Kleinkinder bis zum Kindergarteneintritt.

Artikel 2
Beitragsformen

1. Es wird zwischen drei Beitragsformen unterschieden:

a) Beiträge für die ordentliche Tätigkeit zur Durchführung des Jahresprogramms, wobei es sich um eine geplante, kontinuierliche Tätigkeit handeln muss, die ganzjährig in einer zweckdienlichen Struktur ausgeübt wird.

b) Beiträge für Projekte zur Durchführung von Initiativen und Programmen mit einer Dauer von maximal 12 Monaten. Dasselbe Projekt kann, eventuelle Projektwiederholungen/Projektfortführungen eingeschlossen, in der Regel höchstens drei aufeinanderfolgende Male finanziert werden. Eine Ausnahme bilden die Projekte laut Artikel 5 und 6/bis. Grundsätzlich gefördert werden können innovative Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, größere Lücken im Bildungsangebot zu schließen oder die Entwicklung zu gewährleisten, die im Hinblick auf die bereits bestehenden Familienbildungsangebote erforderlich ist.

c) Beiträge für Investitionen zur Realisierung, Verbesserung und Ausstattung von Infrastrukturen.

Artikel 3
Beitragshöhe und Bewertungskriterien

1. Beiträge können gewährt werden:

a) im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für ordentliche Tätigkeiten, wobei sich der Beitragssatz um 5 Prozent für Organisationen mit gültigem Zertifikat „audit familieundberuf“ erhöht. Für Organisationen ohne Gewinnabsicht, deren Tätigkeiten ausschließlich für Mitgliedsorganisationen gemäß Artikel 4, Absatz 1 erbracht werden, im Ausmaß von bis zu 90 Prozent der zugelassenen Ausgaben.

b) im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für Projekte. Für die Verwirklichung von Initiativen und Programmen von besonderem allgemeinem Interesse, die in engem Zusammenhang mit den Entwicklungsschwerpunkten der Familienagentur stehen, können Beiträge im Ausmaß von bis zu 90 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden,

c) im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für Investitionen.

2. Die Höhe der zugelassenen Ausgaben wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel und der inhaltlichen Schwerpunkte bestimmt. Weitere Bewertungskriterien sind: Anwendung der Landesparameter, Familienfreundlichkeit und Bedarfsorientierung der Angebote, Mitgliederzahl, Öffnungszeiten, Außenstellen, kontinuierliche Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie Einrichtungen und Vereinen vor Ort, ehrenamtlich geleistete Tätigkeit, Verhältnismäßigkeit der Kostenpunkte, Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und buchhalterische Transparenz.

3. Der Fördersatz reduziert sich im Verhältnis zu den Einnahmen.

4. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein.

5. Die laut diesen Kriterien vorgesehenen Beiträge sind nicht mit anderen Landesbeiträgen für die dieselben zugelassenen Ausgaben kumulierbar.

Artikel 4
Förderrichtlinien für Eltern-Kind-Zentren (Elki)

1. Eltern-Kind-Zentren, in der Folge Elki genannt, sind offene Treffpunkte für Familien mit Kindern, vorwiegend im Vorschulalter. Sie bieten Eltern Raum und Möglichkeiten, neue Beziehungen zu knüpfen, und unterstützen sie bei der Erziehung. Kinder werden in einem kindgerechten und pädagogisch wertvollen Umfeld in ihrer frühkindlichen Entwicklung gefördert.

2. Um Anrecht auf eine Landesförderung zu haben, müssen die Eltern-Kind-Zentren folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie entstehen aus einem Bedarf der Familien heraus, meist im Rahmen einer Elterninitiative, sowie durch ehrenamtliches Engagement,

b) es handelt sich um leicht zugängliche, offene Treffpunkte für Eltern, Mütter, Väter, Kinder, Großeltern und Erziehende,

c) sie sind kultur- und sprachübergreifend,

d) sie haben regelmäßige Öffnungszeiten (mindestens zweimal wöchentlich für 2 bis 4 Stunden),

e) sie bieten ergänzende Angebote und Dienste für Familien, welche sich nach den Bedürfnissen vor Ort richten (z.B. Bildungsangebote für Eltern, Spiel- oder Krabbelgruppen, Tauschmärkte, usw.),

f) sie können Außenstellen haben,

g) sie kooperieren mit anderen Eltern-Kind-Zentren, damit Ressourcen gebündelt, Kompetenzen ausgetauscht und eine gemeinsame inhaltliche und verwaltungstechnische Ausrichtung gewährleistet wird.

3. Bei der Förderung neuer Elki oder sonstiger offener Familientreffpunkte werden die territoriale, die lokale und die soziodemografische Situation berücksichtigt sowie das Vorhandensein im Einzugsgebiet weiterer Elki oder sonstiger familienunterstützender Angebote.

Artikel 5
Förderrichtlinien für Spielgruppen

1. Spielgruppen sind Spiel-, Lern- und Erziehungsangebote für Kleinkinder bis zum Kindergarteneintritt, in deren Mittelpunkt das Spiel steht.

2. Spielgruppen können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

a) Träger der Spielgruppe ist eine öffentliche Körperschaft (z.B. die Gemeinde) oder eine private Einrichtung ohne Gewinnabsicht,

b) sie besteht aus mindestens sechs und maximal zwölf Kindern,

c) die Kinder treffen sich ein- bis maximal dreimal pro Woche zum Spielen in derselben Gruppe. Die einzelnen Treffen dürfen nicht mehr als 3,5 Stunden dauern, inklusive Bring- und Abholzeit; falls ausdrücklich im Antrag angeführt, kann für die Vor- und Nachbereitung der Spielgruppe zusätzlich maximal eine weitere halbe Stunde pro Treffen eingeräumt werden,

d) die Kinder werden entweder von einer pädagogischen Fachkraft, einer Tagesmutter oder einer Person mit nachgewiesener Erfahrung in diesem Bereich begleitet,

e) für die Teilnahme an Spielgruppen ist in jedem Fall eine Gebühr vorgesehen.

3. Ab sieben Kindern kann ein zweiter Mitarbeiter oder eine zweite Mitarbeiterin finanziert werden. Für Kinder mit nachgewiesener Beeinträchtigung kann eine zusätzliche Begleitung finanziert werden.

4. Für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin der Spielgruppe ist eine Ausgabe von maximal 14,00 Euro brutto pro Stunde zulässig.

5. In strukturschwachen Gemeinden, in welchen auf der Grundlage des für die Kleinkinderbetreuung vorgesehenen Versorgungsparameters nicht die Mindestanzahl von fünf Kindern erreicht wird und in denen keine sonstigen familienunterstützenden Angebote vorhanden sind, können Spielgruppen auch mit weniger als sechs Kindern und an fünf Tagen pro Woche gefördert werden.

Artikel 6
Förderrichtlinien für die Zertifizierung „audit famlieundberuf“

1. Private Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, die nicht auf der Grundlage eines anderen Bereichsgesetzes gefördert werden können, können eine Förderung der Beratungskosten zur Zertifizierung „audit familieundberuf“ beantragen.

Artikel 6/bis
Förderrichtlinien für die Zertifizierung “FamilyPlus – Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“

1. Das Zertifizierungsverfahren “FamilyPlus – Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“ (kurz „FamilyPlus“) ist eine Anerkennung, die die Familienagentur einzelnen oder zusammengeschlossenen Gemeinden ausstellt, die Maßnahmen zugunsten von Kindern, Jugendlichen, Seniorinnen und Senioren und Familien umsetzen.

2. Die Gemeindebegleitung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens kann unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

a) Träger der Begleitung ist eine Organisation mit den Voraussetzungen laut Artikel 1 Absätze 1 und 1/bis,

b) die Begleitung muss von qualifiziertem und speziell ausgebildetem Personal durchgeführt werden;

c) das Projekt zur Gemeindebegleitung muss vor Einreichung des Beitragsantrags mit der Familienagentur vereinbart werden,

d) der Umfang der beitragsfähigen Stunden, die Leistungen und die Richtlinien der Gemeindebegleitung werden von der Familienagentur festgelegt.

Artikel 7
Fristen für die Einreichung der Beitragsanträge

1. Anträge auf Förderung der ordentlichen Tätigkeit sind bis einschließlich 30. November des Jahres vor jenem einzureichen, auf das sich die Jahrestätigkeit bezieht.

2. Anträge für Projekte, deren Beginn in den Zeitraum zwischen Januar und Mai fällt, sind bis einschließlich 30. November des Vorjahres einzureichen. Anträge für Projekte, deren Beginn in den Zeitraum zwischen Juni und Dezember fällt, sind bis einschließlich 15. Mai des laufenden Jahres einzureichen. Ist die finanzielle Verfügbarkeit gegeben, kann die Familienagentur in begründeten Fällen auch im Laufe des Jahres Anträge für Pilotprojekte an-nehmen. Die Anträge müssen in jedem Fall vor Projektbeginn eingereicht werden.

3. Anträge für Investitionen sind bis einschließlich 30. November des Jahres vor jenem einzureichen, in dem die Investition getätigt wird. Ist die finanzielle Verfügbarkeit gegeben, kann die Familienagentur in begründeten Fällen auch im Laufe des Jahres Anträge annehmen. Die Anträge müssen in jedem Fall eingereicht werden, bevor die entsprechenden Ausgaben bestritten werden bzw. vor Baubeginn.

4. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab den Einreichfristen laut den Absätzen 1, 2 und 3.

Artikel 8
Antragstellung

1. Anträge auf Gewährung und Auszahlung des Beitrags sind auf der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage abzufassen und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden zu unterzeichnen. Die Vorlagen stehen auf der Homepage der Familienagentur zur Verfügung.

2. Die Anträge müssen innerhalb der in diesen Kriterien vorgesehenen Fristen eingereicht werden. Wird ein Antrag per Post geschickt, so gilt das Datum des Poststempels.

3. Die Antragstellenden müssen der Familienagentur unverzüglich jede wichtige Änderung bezüglich des eingereichten Antrags schriftlich mitteilen.

Artikel 9
Beitragsantrag für die ordentliche Tätigkeit

1. Anträge auf die Gewährung eines Beitrags für die ordentliche Tätigkeit enthalten:

a) das vollständig ausgefüllte Antragsformular,

b) eine ausführliche Beschreibung der geplanten Jahrestätigkeit (Tätigkeitsplan),

c) den Kosten- und Finanzierungsplan,

d) für die einzelnen Angestellten: eine genaue Stellen- und Arbeitsbeschreibung mit Angabe des Anstellungsdatums, des angewandten Kollektivvertrags, der jeweiligen Einstufung und der geleisteten Wochenstunden,

e) letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung (Haushaltsbilanz),

f) Gründungsakt und aktuelle Satzung, sofern diese nicht schon übermittelt wurden.

Artikel 10
Antrag auf einen Projektbeitrag

1. Anträge auf Gewährung eines Projektbeitrags enthalten:

a) das vollständig ausgefüllte Antragsformular,

b) eine detaillierte Projektbeschreibung (Zeitraum, Ziel, Zielgruppe, Inhalte usw.),

c) den Kosten- und Finanzierungsplan,

d) bei jahresübergreifenden Projekten (z.B. Schuljahr): zeitlicher Ablaufplan, aus dem die Zuordnung der Kosten und Einnahmen pro Kalenderjahr hervorgeht,

e) Gründungsakt und aktuelle Satzung, sofern nicht schon übermittelt.

Artikel 11
Antrag auf einen Investitionsbeitrag

1. Der Antrag auf die Gewährung eines Investitionsbeitrags enthält:

a) das vollständig ausgefüllte Antragsformular,

b) das Investitionsprogramm samt detailliertem Kosten- und Finanzierungsplan,

c) den zeitlichen Ablaufplan für die Umsetzung der geplanten Investition,

d) die beschließende Maßnahme zur Durchführung der Investition, erlassen vom zuständigen Organ, mit Angabe der Zweckbestimmung: im Fall von öffentlichen Körperschaften Kopie des Beschlusses, im Fall privater Einrichtungen Auszug aus dem Protokoll des Führungsorgans,

e) Kostenvoranschläge; bei Ankäufen oder Arbeiten über 7.500,00 Euro müssen je drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden,

f) Erklärung, aus der die Begründung für die Auswahl des Angebots hervorgeht,

g) Inventarliste, welche alle Güter anführt, die durch die Familienagentur bzw. die vormalig zuständige Organisationseinheit gefördert worden sind,

h) bei Bau- oder Sanierungsarbeiten: Vor- oder Ausführungsprojekt und andere technische Unterlagen gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Angabe des Arbeitsbeginns und -abschlusses,

i) bei Ankauf von Liegenschaften: falls abgeschlossen, der Kaufvorvertrag oder der endgültige Kaufvertrag.

2. Bei Investitionen müssen sämtliche Bestimmungen des Landes in Bezug auf die technischen Voraussetzungen und Eigenschaften der Einrichtungen beachtet werden.

Artikel 12
Zulässige Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit

1. Für die Gewährung der Förderung für die ordentliche Tätigkeit sind folgende Ausgabenposten zulässig:

a) Personalkosten für das angestellte Personal, und zwar die Gehälter und alle damit zusammenhängenden Steuern und Sozialabgaben sowie die Rückstellung für die Abfertigung; die Kosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals zugelassen werden. Als Bezugsgröße gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag,

b) Vergütungen für nicht angestelltes Personal; Vergütungen für Referenten und Referentinnen, Kursleiter und Kursleiterinnen, Moderatoren und Moderatorinnen bei Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Kursen usw. im Rahmen der von der Landesregierung festgesetzten Höchstsätze;

c) Kosten für Reisen und Außendienste sowie für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Beträge gemäß Außendienstregelung für das Landespersonal;

d) Ausgaben für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

e) laufende Führungskosten: Miete, Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr und Telefon, Essensgutscheine für die ganztags tätigen Angestellten, im Rahmen der Landesparameter, Kondominiums- und Reinigungsspesen, Gebäude-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung, Rechts- und Beratungskosten im Bereich Buchhaltung und Steuern, Beratungskosten für die Zertifizierung „audit familieundberuf“ im Rahmen der Landesparameter, Kosten für Steuern und Gebühren, Büro und Verbrauchsmaterial, Post- und Bankspesen, Fernsehgebühren, Abonnements von Zeitschriften und Fachbüchern, PR-Kosten für Grafik, Druck, Werbung und Organisation von Messen, Ankauf von didaktischem und pädagogischem Material, Versicherung und Steuern für eigene Kraftfahrzeuge, Lebensmittel, sofern im Rahmen der Tätigkeit erforderlich (auf ein Minimum reduziert), Ausgaben für Einweihungen und runde Jubiläen, sofern sie im Jahresprogramm ausgewiesen sind,

f) kleinere Instandhaltungskosten und Ankäufe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer),

2. Die Ausgaben müssen direkt mit der Jahrestätigkeit verbunden, unabdingbar und angemessen sein und ausschließlich den angesuchten Förderbereich betreffen.

3. Bei Initiativen, die kooperativ von mehreren Subjekten durchgeführt werden, muss die Trägerschaft der Initiative eindeutig der Organisation zugeordnet werden können, die den Beitragsantrag stellt.

Artikel 13
Zulässige Ausgaben für Projekte

1. Für die Gewährung von Förderungen für Projekte sind folgende Ausgabenposten zulässig:

a) Personalkosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts verbunden, unabdingbar und angemessen sind,

b) Vergütungen für Referenten und Referentinnen, Kursleiter und Kursleiterinnen, Moderatoren und Moderatorinnen bei Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Kursen usw. im Rahmen der von der Landesregierung festgesetzten Höchstsätze;

c) Kosten für Reisen und Außendienste sowie für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Beträge gemäß Außendienstregelung für das Landespersonal;

d) Ausgaben für das Personal der Spielgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Kriterien,

e) Beratungskosten für die Zertifizierung des „audit familieundberuf“ laut Landespararametern,

f) Ausgaben für Werbung, Grafik und Druck,

g) Materialkosten,

h) Kosten für die Organisation, Koordination und Auswertung, die im Rahmen des Projektes anfallen.

2. Bei Initiativen, die kooperativ von mehreren Subjekten durchgeführt werden, muss die Trägerschaft eindeutig der Körperschaft oder Organisation zugeordnet werden können, die den Beitragsantrag stellt.

3. Projekte, die Kosten für Organisationsstrukturen vorsehen (beispielsweise Kosten für Miete, Einrichtung oder unbefristet Beschäftigte), müssen vor Einreichung des Beitragsantrags mit der Familienagentur vereinbart werden.

Artikel 14
Zulässige Ausgaben für Investitionen

1. Für die Gewährung der Förderung für Investitionen sind folgende Ausgabenposten zulässig:

a) Ankauf, Bau, Sanierung und Instandhaltung von Infrastrukturen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß Artikel 1,

b) Einrichtung und Ausstattung, EDV-Anlagen, AV-Geräte, Büromaschinen usw.,

2. Beiträge für Investitionen werden für den Ankauf einfacher und funktionsgerechter Grundeinrichtung und -ausstattung gewährt.

3. Bei Investitionsvorhaben auf Ortsebene werden Beiträge dann vorrangig gewährt, wenn die betreffenden Gemeinden die geplanten Investitionen mitfinanzieren.

Artikel 15
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgabenposten sind nicht für die Gewährung von Förderungen für ordentliche Tätigkeit zulässig:

a) Preise für Lotterien,

b) Spenden und andere Schenkungen,

c) Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und Vergnügungsparks, Kino und Theater, für Museen, Kunstgalerien, Konzerte, es sei denn, der Eintritt erfolgt im Rahmen spezifischer Projekte,

d) Ausgaben für Feiern, Buffets und Betriebsessen, Geschenke, Gutscheine,

e) Passivzinsen,

f) Defizite vorhergehender Haushaltsjahre,

g) Abschreibungen,

h) Verzugszinsen und Strafen,

i) Kosten für den Kauf von Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind (z.B. Tauschmarkt),

j) Telefonwertkarten,

k) Kautionen jeglicher Art,

l) Mieten für Parkplätze.

2. Folgende Ausgabenposten sind nicht für die Gewährung von Förderungen für Investitionen zulässig:

a) Notarspesen,

b) Register-, Kataster- und Grundbuchsgebühren,

c) Maklerkosten und Provisionen.

3. In der Regel nicht zulässig sind Struktur- und Verwaltungskosten für Projekte von Organisationen, die bereits über Beiträge für die ordentliche Tätigkeit finanziert werden.

Artikel 16
Verwendung des Beitrags

1. Der Beitrag darf ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den er beantragt und gewährt wurde.

2. Änderungen, die keine Auswirkung auf die Ausgabenhöhe und den Verwendungszweck haben, sind möglich. Personaländerungen müssen auf jeden Fall unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

3. Wer den gewährten Beitrag für andere Zwecke oder für andere Ausgaben als ursprünglich beantragt verwenden will, muss einen begründeten schriftlichen Antrag innerhalb des Bezugszeitraumes an die Familienagentur stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

4. Die Direktorin oder der Direktor der Familienagentur kann die teilweise oder vollständige Änderung des Verwendungszwecks des gewährten Beitrages genehmigen.

Artikel 17
Verwendung von Investitionsbeiträgen

1. Der Gesuchsteller bzw. Inhaber bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die geförderte Struktur ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Tätigkeiten gemäß Artikel 1 genutzt wird, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. Die über Beiträge geförderte Einrichtung darf in jedem Fall ausschließlich für als nichtwirtschaftlich eingestufte Tätigkeiten laut Beihilfenrecht genutzt werden.

2. Für geförderte Investitionen gemäß Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe b) ist eine Änderung der Zweckbestimmung nach ihrer Abschreibungsdauer möglich. Für die Änderung der Zweckbestimmung ist die Ermächtigung der Familienagentur erforderlich, jede andere Verfügung ist ungültig. Im Fall einer ermächtigten Änderung der Zweckbestimmung vor Ablauf der Abschreibungsdauer, muss der Beitrag verhältnismäßig zurückerstattet werden, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen. Falls die Änderung der Zweckbestimmung nicht beantragt oder ermächtigt wurde, muss die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die anfallenden gesetzlichen Zinsen

3. Die Gewährung von Mitteln für den Ankauf, den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Strukturen gemäß Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe a), die für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 1 bestimmt sind, muss die Zweckbestimmung der Liegenschaft für 30 Jahre ab Beitragsgewährung gebunden werden. Bei öffentlichen Körperschaften erfolgt die Genehmigung der Zweckbestimmung mit Beschluss. Bei privaten Vereinen und Organisationen muss die Zweckbestimmung im Protokoll des Führungsausschusses festgehalten werden.

4. Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß vorhergehenden Absatz 3 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muss vorher mit Maßnahme der Landesregierung bewilligt werden. In diesem Fall muss die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten.

5. Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muss die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die anfallenden gesetzlichen Zinsen.

Artikel 18
Vorschüsse

1. Im Zuge des Antrags auf Gewährung eines Beitrags kann gleichzeitig auch die Auszahlung folgender Vorschüsse beantragt werden, sofern der beantragte Vorschuss mindestens 1.000,00 Euro beträgt:

a) für die ordentliche Tätigkeit: 70% des gewährten Beitrags,

b) für Projekte: 50% des gewährten Beitrags,

c) für Investitionen: 50% des gewährten Beitrags gemäß Aufteilung der Ausgabe laut zeitlichem Ablaufplan.

2. Die Abrechnung des ausbezahlten Vorschusses muss zusammen mit der Abrechnung des gesamten Beitrags, dessen Bestandteil er ist, innerhalb der Frist und nach den Modalitäten gemäß den Artikeln 18, 19, 20, 21, 22 und 23 eingereicht werden; andernfalls muss der gesamte Beitrag, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum des Vorschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Artikel 19
Fristen für die Abrechnung

1. Der Beitrag samt Vorschuss muss innerhalb folgender Fristen abgerechnet werden:

a) für die ordentliche Tätigkeit: innerhalb 31. Mai des Jahres, das auf jenes folgt, in dem die Jahrestätigkeit gefördert wird,

b) für Projekte: innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt,

c) für Investitionen: innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt oder der Anlastung der Ausgabe, falls ein zeitlicher Ablaufplan vorliegt.

2. Der Begünstigte muss die zugelassenen Ausgaben innerhalb der vorgesehenen Fristen abrechnen, andernfalls wird der Beitrag widerrufen. Hat der oder die Begünstigte einen Vorschuss erhalten, muss dieser zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum des Vorschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Auf Antrag Begünstigter vor Ablauf der Frist kann die Frist um ein Jahr verlängert werden, wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen. Verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

4. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Fristen für die Einreichung des Auszahlungsantrages gemäß Artikel 19.

Artikel 20
Abrechnung und Auszahlung

1. Der Antrag auf Auszahlung des Beitrags ist auf der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage abzufassen und muss vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers oder der Antragstellerin unterzeichnet sein. Die Vorlagen stehen auf der Homepage der Familienagentur zur Verfügung.

2. Damit der gesamte Beitrag ausgezahlt werden kann, müssen Ausgaben im Ausmaß der zugelassenen Ausgaben gemäß Artikel 12, 13 und 14 getätigt und abgerechnet worden sein. Andernfalls wird der Beitrag entsprechend gekürzt.

3. Ausschließlich zum Erreichen der zugelassenen Ausgaben wird Organisationen ohne Gewinnabsicht für nachgewiesene ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten im Ausmaß von maximal 25% der Ausgaben (Höchstbetrag 25.000,00 Euro) der von der Landesregierung festgelegte konventionelle Stundensatz angerechnet. Die bei Sitzungen der Kollegialorgane der Körperschaften und Einrichtungen geleisteten Stunden werden nicht für die Berechnung der ehrenamtlichen Leistungen anerkannt.

4. Für Investitionen sind auch Teilabrechnungen zulässig, sofern sie ordnungsgemäß belegt sind und die Fristen laut Artikel 18 eingehalten wurden.

Artikel 21
Unterlagen für die Abrechnung der ordentlichen Tätigkeit

1. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) vollständig ausgefüllter Auszahlungsantrag,

b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen; die Aufstellung ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antrag stellenden zu unterzeichnen, der oder die gleichzeitig erklärt, dass die Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege nachweisbar sind und am Sitz vorliegen,

c) schriftlicher Tätigkeitsbericht, aus dem das durchgeführte Jahresprogramm hervorgeht;

d) aktuelle Jahresabschlussrechnung, ordentlicher Rechnungsbericht bzw. Bilanz,

e) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

f) falls zutreffend, Erklärung samt Aufstellung der insgesamt geleisteten ehrenamtlichen Stunden im Jahr. Am Sitz müssen die Aufstellungen der ehrenamtlich geleisteten Stunden pro Person vorliegen, mit Angabe der Art der Leistung und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, unterzeichnet von den betreffenden Personen.

Artikel 22
Unterlagen für die Abrechnung von Projekten

1. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) vollständig ausgefüllter Auszahlungsantrag,

b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen; diese ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der oder des Antrag stellenden zu unterzeichnen, der oder die gleichzeitig erklärt, dass die Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege nachweisbar sind und am Sitz vorliegen,

c) Auswertungsbericht gemäß Projektbeschreibung, unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter/Vertreterin,

d) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

e) falls zutreffend, Erklärung samt Aufstellung der insgesamt geleisteten ehrenamtlichen Stunden im Jahr. Am Sitz müssen die Aufstellungen der geleisteten ehrenamtlichen Stunden pro Person vorliegen, mit Angabe der Art der Leistung und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und unterzeichnet von den betreffenden Personen.

Artikel 23
Unterlagen für die Abrechnung von Investitionen

1. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) vollständig ausgefüllter Auszahlungsantrag,

b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen; diese ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antrag stellenden zu unterzeichnen, der oder die gleichzeitig erklärt, dass die Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege nachweisbar sind und am Sitz vorliegen,

c) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

d) Auszug aus dem Inventarregister, aus dem die Eintragung der mit dem Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter sowie der Ort hervorgehen, an dem sie aufbewahrt sind,

e) Auszug aus dem Beschluss oder Sitzungsprotokoll, worin das zuständige Organ betätigt, dass die Arbeiten regulär durchgeführt und abgeschlossen wurden,

f) bei Bau, Sanierung und Ankauf von Liegenschaften: Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, aus der hervorgeht, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der getätigten Investition eingehalten wurden,

g) bei Ankauf von Liegenschaften: endgültig registrierter Kaufvertrag und Grundbuchauszug mit eingetragenem Eigentumsrecht und Zweckbestimmung gemäß Artikel 17;

h) bei Neubauten: Bewohnbarkeitserklärung und Grundbuchauszug mit eingetragenem Eigentumsrecht und eventueller Zweckbestimmung gemäß Artikel 17;

i) bei Bauarbeiten: Abnahmebescheinigung oder Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten.

Artikel 24
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) sie müssen den geltenden Bestimmungen entsprechen;

b) sie müssen auf den Antragsteller oder die Antragstellerin lauten;

c) sie müssen quittiert sein;

d) sie müssen sich auf den Förderzweck und Förderzeitraum beziehen sowie auf die zugelassenen Ausgaben,

e) den Kassabons muss eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der anspruchsberechtigen Körperschaft beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass diese Ausgabe eng mit der durchgeführten Tätigkeit zusammenhängt.

2. Die Ausgabenbelege und die entsprechende zusammenfassende Auflistung müssen ordnungsgemäß am Sitz der anspruchsberechtigten Körperschaft aufbewahrt sein und sind Gegenstand von Kontrollen.

Artikel 25
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch. Die Kontrolle betrifft jene Beiträge, die im laufenden Jahr aufgrund der erfolgten Endabrechnung zur Zahlung angewiesen worden sind.

2. Die zu kontrollierenden Beitragsempfängerinnen und -empfänger werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission ausgewählt, die von der Direktorin/vom Direktor der Familienagentur ernannt wird und neben dieser oder diesem aus zwei oder mehr fachkundigen Beamten/Beamtinnen besteht.

3. Kontrolliert wird Folgendes:

a) der Wahrheitsgehalt der Erklärungen des Begünstigten;

b) die Umsetzung der geförderten Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit, für Projekte und Investitionen,

c) die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der effektiv getätigten Ausgaben mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die Ordnungsmäßigkeit der originalen Ausgabenbelege.

4. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Personal anderer Organisationseinheiten der Landesverwaltung durch direkte Prüfung im Rahmen von Inspektionen am Sitz der Körperschaft oder durch Einholen der originalen Ausgabenbelege erfolgen. Darüber hinaus werden die von der Familienagentur für zweifelhaft befundenen Fälle kontrolliert.

5. Im Falle unrechtmäßig in Anspruch genommener Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5, Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Artikel 26
Widerruf des Beitrags

1. Der Direktor/die Direktorin der Familienagentur verfügt den Widerruf des gewährten Beitrags, falls bei Kontrollen festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Bedingungen für die Beitragsgewährung verletzt oder nicht erfüllt wurden. Der Beitragsempfänger bzw. die Beitragsempfängerin ist verpflichtet, den unrechtmäßig bezogenen Betrag zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Artikel 27
Werbung

1. Die Begünstigten müssen die geförderten Initiativen auf angemessene Weise für die Öffentlichkeit sichtbar machen. Zu diesem Zweck

a) müssen alle Publikationen, Info- und Werbematerialien, Plakate, Broschüren, EDV- und Multimediaprodukte mit dem Hinweis versehen sein, dass sie mit Beiträgen der Autonomen Provinz Bozen – Familienagentur gefördert wurden, und mit dem gut sichtbar angebrachten Logo der Familienagentur versehen sein,

b) muss der oder die Begünstigte bei Anlässen, bei denen die Initiative oder Tätigkeit vorgestellt wird, die Familienagentur ausdrücklich erwähnen.

Artikel 27/bis
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß des Beitrags reduziert oder die Beitragsanträge werden von Amts wegen abgelehnt.

Artikel 28
Übergangsbestimmungen

1. Für Auszahlungsanträge, die nach Inkrafttreten der Kriterien eingereicht werden, gelten in jedem Fall die Bestimmungen laut den Artikeln 19 und 20.

 

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