1. Für die Gewährung von Förderungen für Projekte sind folgende Ausgabenposten zulässig:
a) Personalkosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts verbunden, unabdingbar und angemessen sind,
b) Vergütungen für Referenten und Referentinnen, Kursleiter und Kursleiterinnen, Moderatoren und Moderatorinnen bei Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Kursen usw. im Rahmen der von der Landesregierung festgesetzten Höchstsätze;
c) Kosten für Reisen und Außendienste sowie für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Beträge gemäß Außendienstregelung für das Landespersonal;
d) Ausgaben für das Personal der Spielgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Kriterien,
e) Beratungskosten für die Zertifizierung des „audit familieundberuf“ laut Landespararametern,
f) Ausgaben für Werbung, Grafik und Druck,
g) Materialkosten,
h) Kosten für die Organisation, Koordination und Auswertung, die im Rahmen des Projektes anfallen.
2. Bei Initiativen, die kooperativ von mehreren Subjekten durchgeführt werden, muss die Trägerschaft eindeutig der Körperschaft oder Organisation zugeordnet werden können, die den Beitragsantrag stellt.
3. Projekte, die Kosten für Organisationsstrukturen vorsehen (beispielsweise Kosten für Miete, Einrichtung oder unbefristet Beschäftigte), müssen vor Einreichung des Beitragsantrags mit der Familienagentur vereinbart werden.