1. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) vollständig ausgefüllter Auszahlungsantrag,
b) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen; diese ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antrag stellenden zu unterzeichnen, der oder die gleichzeitig erklärt, dass die Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege nachweisbar sind und am Sitz vorliegen,
c) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,
d) Auszug aus dem Inventarregister, aus dem die Eintragung der mit dem Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter sowie der Ort hervorgehen, an dem sie aufbewahrt sind,
e) Auszug aus dem Beschluss oder Sitzungsprotokoll, worin das zuständige Organ betätigt, dass die Arbeiten regulär durchgeführt und abgeschlossen wurden,
f) bei Bau, Sanierung und Ankauf von Liegenschaften: Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, aus der hervorgeht, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der getätigten Investition eingehalten wurden,
g) bei Ankauf von Liegenschaften: endgültig registrierter Kaufvertrag und Grundbuchauszug mit eingetragenem Eigentumsrecht und Zweckbestimmung gemäß Artikel 17;
h) bei Neubauten: Bewohnbarkeitserklärung und Grundbuchauszug mit eingetragenem Eigentumsrecht und eventueller Zweckbestimmung gemäß Artikel 17;
i) bei Bauarbeiten: Abnahmebescheinigung oder Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten.