1. Spielgruppen sind Spiel-, Lern- und Erziehungsangebote für Kleinkinder bis zum Kindergarteneintritt, in deren Mittelpunkt das Spiel steht.
2. Spielgruppen können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
a) Träger der Spielgruppe ist eine öffentliche Körperschaft (z.B. die Gemeinde) oder eine private Einrichtung ohne Gewinnabsicht,
b) sie besteht aus mindestens sechs und maximal zwölf Kindern,
c) die Kinder treffen sich ein- bis maximal dreimal pro Woche zum Spielen in derselben Gruppe. Die einzelnen Treffen dürfen nicht mehr als 3,5 Stunden dauern, inklusive Bring- und Abholzeit; falls ausdrücklich im Antrag angeführt, kann für die Vor- und Nachbereitung der Spielgruppe zusätzlich maximal eine weitere halbe Stunde pro Treffen eingeräumt werden,
d) die Kinder werden entweder von einer pädagogischen Fachkraft, einer Tagesmutter oder einer Person mit nachgewiesener Erfahrung in diesem Bereich begleitet,
e) für die Teilnahme an Spielgruppen ist in jedem Fall eine Gebühr vorgesehen.
3. Ab sieben Kindern kann ein zweiter Mitarbeiter oder eine zweite Mitarbeiterin finanziert werden. Für Kinder mit nachgewiesener Beeinträchtigung kann eine zusätzliche Begleitung finanziert werden.
4. Für jeden Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin der Spielgruppe ist eine Ausgabe von maximal 14,00 Euro brutto pro Stunde zulässig.
5. In strukturschwachen Gemeinden, in welchen auf der Grundlage des für die Kleinkinderbetreuung vorgesehenen Versorgungsparameters nicht die Mindestanzahl von fünf Kindern erreicht wird und in denen keine sonstigen familienunterstützenden Angebote vorhanden sind, können Spielgruppen auch mit weniger als sechs Kindern und an fünf Tagen pro Woche gefördert werden.