1. Beiträge können gewährt werden:
a) im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für ordentliche Tätigkeiten, wobei sich der Beitragssatz um 5 Prozent für Organisationen mit gültigem Zertifikat „audit familieundberuf“ erhöht. Für Organisationen ohne Gewinnabsicht, deren Tätigkeiten ausschließlich für Mitgliedsorganisationen gemäß Artikel 4, Absatz 1 erbracht werden, im Ausmaß von bis zu 90 Prozent der zugelassenen Ausgaben.
b) im Ausmaß von bis zu 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für Projekte. Für die Verwirklichung von Initiativen und Programmen von besonderem allgemeinem Interesse, die in engem Zusammenhang mit den Entwicklungsschwerpunkten der Familienagentur stehen, können Beiträge im Ausmaß von bis zu 90 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden,
c) im Ausmaß von bis zu 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben im Fall von Beiträgen für Investitionen.
2. Die Höhe der zugelassenen Ausgaben wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel und der inhaltlichen Schwerpunkte bestimmt. Weitere Bewertungskriterien sind: Anwendung der Landesparameter, Familienfreundlichkeit und Bedarfsorientierung der Angebote, Mitgliederzahl, Öffnungszeiten, Außenstellen, kontinuierliche Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie Einrichtungen und Vereinen vor Ort, ehrenamtlich geleistete Tätigkeit, Verhältnismäßigkeit der Kostenpunkte, Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und buchhalterische Transparenz.
3. Der Fördersatz reduziert sich im Verhältnis zu den Einnahmen.
4. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein.
5. Die laut diesen Kriterien vorgesehenen Beiträge sind nicht mit anderen Landesbeiträgen für die dieselben zugelassenen Ausgaben kumulierbar.