1. Der Beitrag samt Vorschuss muss innerhalb folgender Fristen abgerechnet werden:
a) für die ordentliche Tätigkeit: innerhalb 31. Mai des Jahres, das auf jenes folgt, in dem die Jahrestätigkeit gefördert wird,
b) für Projekte: innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt,
c) für Investitionen: innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt oder der Anlastung der Ausgabe, falls ein zeitlicher Ablaufplan vorliegt.
2. Der Begünstigte muss die zugelassenen Ausgaben innerhalb der vorgesehenen Fristen abrechnen, andernfalls wird der Beitrag widerrufen. Hat der oder die Begünstigte einen Vorschuss erhalten, muss dieser zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum des Vorschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. Auf Antrag Begünstigter vor Ablauf der Frist kann die Frist um ein Jahr verlängert werden, wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen. Verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen.
4. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Fristen für die Einreichung des Auszahlungsantrages gemäß Artikel 19.