1. Der Gesuchsteller bzw. Inhaber bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die geförderte Struktur ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Tätigkeiten gemäß Artikel 1 genutzt wird, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen. Die über Beiträge geförderte Einrichtung darf in jedem Fall ausschließlich für als nichtwirtschaftlich eingestufte Tätigkeiten laut Beihilfenrecht genutzt werden.
2. Für geförderte Investitionen gemäß Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe b) ist eine Änderung der Zweckbestimmung nach ihrer Abschreibungsdauer möglich. Für die Änderung der Zweckbestimmung ist die Ermächtigung der Familienagentur erforderlich, jede andere Verfügung ist ungültig. Im Fall einer ermächtigten Änderung der Zweckbestimmung vor Ablauf der Abschreibungsdauer, muss der Beitrag verhältnismäßig zurückerstattet werden, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen. Falls die Änderung der Zweckbestimmung nicht beantragt oder ermächtigt wurde, muss die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die anfallenden gesetzlichen Zinsen
3. Die Gewährung von Mitteln für den Ankauf, den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Strukturen gemäß Artikel 14, Absatz 1, Buchstabe a), die für die Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 1 bestimmt sind, muss die Zweckbestimmung der Liegenschaft für 30 Jahre ab Beitragsgewährung gebunden werden. Bei öffentlichen Körperschaften erfolgt die Genehmigung der Zweckbestimmung mit Beschluss. Bei privaten Vereinen und Organisationen muss die Zweckbestimmung im Protokoll des Führungsausschusses festgehalten werden.
4. Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß vorhergehenden Absatz 3 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muss vorher mit Maßnahme der Landesregierung bewilligt werden. In diesem Fall muss die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten.
5. Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muss die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die anfallenden gesetzlichen Zinsen.