1. Die Ausgaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) sind innerhalb der folgenden Grenzen förderfähig:
a) Mindestgrenze: 20.000,00 Euro,
b) Höchstgrenze: 100.000,00 Euro.
2. Die Ausgaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) sind innerhalb der folgenden Grenzen förderfähig:
b) Höchstgrenze: 50.000,00 Euro.