1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
2. Die Begünstigten sind verpflichtet, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieses für die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen als zweckmäßig erachtet.
3. Die Pflichten laut diesen Richtlinien gelten auch dann als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die ursprünglichen. Der Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Veräußerung oder Abtretung der ursprünglichen Güter mit einem mindestens gleichwertigen Gut erfolgen. Die neuen Güter dürfen nicht nochmals gefördert werden und unterliegen den auf den ausgetauschten Gütern lastenden Bindungen.
4. Für die gemäß diesen Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der/die Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung bei beweglichen Gütern für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs bzw. bei Arbeiten für zehn Jahre ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung nicht zu ändern. Ebenso dürfen die geförderten Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet, noch darf der Betrieb, dem sie gehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden, es sei denn die Führung der Tankstelle wird anderen Rechtssubjekten überlassen.
5. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen jedes Ereignis mitzuteilen, das den Verlust der Beihilfevoraussetzungen mit sich bringen kann.
6. Auf begründeten Antrag kann die Landesregierung bei durch Unfall, Brand oder Diebstahl verursachten Schäden am geförderten Gut auf den Widerruf der Beihilfe verzichten.