1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Sonderbeihilfen für die Durchführung von Arbeiten zur Anpassung der Straßentankstellen, welche vom Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, “Bestimmungen über die Gewässer“, und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, vorgesehen sind.
2. Für das, was in diesen Richtlinien nicht geregelt ist, insbesondere was die Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen angeht, wird, sofern vereinbar, auf die allgemeinen für die Gewährung der Beihilfen geltenden Richtlinien gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung, verwiesen.