1. Förderfähig sind:
a) jene Investitionen, welche die Anpassung an die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, betreffen,
b) nur zusätzlich zu den Investitionen laut Buchstabe a), die Investitionen zur Modernisierung und Sanierung sowie für die Installation von Zapfsäulen und Self-Service- Vorrichtungen.