1. Das zuständige Landesamt bestätigt schriftlich im Sinne der Bestimmungen über die Einleitung des Verfahrens, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
2. Die Anträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in der sie im zuständigen Landesamt eingereicht werden.
3. Unvollständige, nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.