1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens acht Prozent der geförderten Investitionen durch.
2. Die Auslosung erfolgt anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.
3. Mit den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, Pflichtinformationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die Investitionen jenen Zwecken dienen, für welche die Beihilfe gewährt wurde.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen beizubringen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen, bewirkt die festgestellte Übertretung dieser Richtlinien den Widerruf der Beihilfe und deren Rückzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen sein.
6. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Artikel 11 Absätze 3 und 4 bewirkt den Widerruf der Förderung im Verhältnis zum Zeitraum, der bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist verbleibt. Werden bei Leasinginvestitionen die betreffenden Güter nicht gekauft, so wird die gesamte Förderung widerrufen.
7. Die festgestellte Übertretung der Bestimmungen laut Artikel 11 Absätze 1, 2 und 5 bewirkt den Widerruf der gesamten Förderung.