1. Die Genehmigung oder die Ablehnung der Beihilfe wird vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Abteilung verfügt.
2. Die Abrechnung der Ausgabe muss beim zuständigen Landesamt bis zum Ende des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt.
3. Es werden in der Regel keine Verlängerungen dieser Frist gewährt. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann das zuständige Amt eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren; verstreicht diese Frist ungeachtet, gilt die Beihilfe automatisch als widerrufen.
4. Wird die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Beihilfe widerrufen.
5. Kann der/die Begünstigte aus gerechtfertigten Gründen die Investitionen nicht im Bezugsjahr durchführen, so ist es möglich, diese auf das darauffolgende Jahr zu verschieben. Hierfür muss er/sie innerhalb des Jahres der Antragstellung dem zuständigen Amt eine begründete schriftliche Mitteilung zukommen lassen.