1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Beihilfesätze gekürzt oder die Förderungsanträge von Amts wegen archiviert werden.